· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Vermögensübertragung auf Schwiegerkinder: Gestaltungsoptionen auf dem Prüfstand
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage
| Soll Vermögen auf Schwiegerkinder transferiert werden, schlägt schnell das Finanzamt zu. Aufgrund der geringen Freibeträge kommt es nämlich häufig zu einer hohen Belastung mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Diese zu umgehen bzw. zu verringern ist ein typischer Aspekt in der Gestaltungsberatung. Zu beachten sind dabei unter Umständen allerdings auch ertragsteuerliche Rechtsfolgen. ErbBstg beleuchtet daher verschiedenste Übertragungsgestaltungen anhand eines Musterfalls. |
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Oma Erna ist Eigentümerin eines vermieteten Mietwohngrundstücks. Dieses hat sie in ihrer Jugend erworben, sodass es bereits vollständig abgeschrieben ist. Die Mieteinnahmen belaufen sich auf jährlich 16.000 EUR, Bewirtschaftungskosten fallen mit jährlich 6.000 EUR an. Oma Erna hat eine Tochter Thea, die mit Sven verheiratet ist. Um langsam ihre Erbfolge zu regeln, beabsichtigt Oma Erna, dass Mietwohngrundstück auf ihren Schwiegersohn Sven zu übertragen. Zum Zeitpunkt der geplanten Übertragung ist Oma Erna 75 Jahre alt. Der Grundbesitzwert (§ 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 Nr. 1 und § 157 BewG) wie auch der Verkehrswert für das Mietwohngrundstück belaufen sich auf 350.000 EUR. Folgende Übertragungsvarianten stehen zur Debatte:
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1. Direkte Übertragung auf den Schwiegersohn
Diese einfachste Form der Übertragung ist zugleich auch die kostspieligste. Denn die Schenkung des Mietwohngrundstücks unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Schenkungsteuer. Maßgebend für die Besteuerung ist der Wert der Bereicherung von Sven, sodass Ausgangsgröße zunächst der Grundbesitzwert i. H. v. 350.000 EUR ist. Von diesem Betrag ist gemäß § 13d Abs. 1 ErbStG ein Abschlag von 10 % vorzunehmen, da es sich bei dem übertragenen Vermögensgegenstand um ein begünstigtes Mietwohngrundstück handelt. Der Wert der Bereicherung reduziert sich also auf 315.000 EUR. Da der Schwiegersohn gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG der Steuerklasse II angehört, ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG noch ein Freibetrag von 20.000 EUR abzuziehen. Der Schenkungsteuer unterliegen damit effektiv 295.000 EUR, und die darauf entfallende Schenkungsteuer beträgt 59.000 EUR (20 % von 295.000 EUR), vgl. § 19 Abs. 1 ErbStG.
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