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  • 09.04.2010 | Bundesfinanzministerium

    Übertragung eines Mitunternehmeranteils und eines GmbH-Anteils gegen Versorgungsleistungen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Mehr als 2 Jahre nach der durch das JStG 2008 zum 1.1.08 in Kraft getretenen Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG gibt die Finanzverwaltung in einem 90 Textziffern umfassenden BMF-Schreiben vom 11.3.10 (IV C 3 - S 2221/09/10004, Abruf-Nr. 101021) ihre Rechtsauffassung zur einkommensteuerlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung wieder. Sie reagiert damit einerseits auf die Gesetzesänderung (Kulosa in HHR, § 10 EStG Anm. 74 bis 99; Wälzholz, DStR 08, 273 ff.; Geck, KÖSDI 09, 16444 ff.) und bindet andererseits die in dem Vorgängerschreiben vom 16.9.04 (IV C 3 - S 2255 - 354/04, BStBl I 04, 922) noch nicht berücksichtigte Rechtsprechung des BFH in die rechtlichen Wertungen ein.  

     

    • In Teil I des Beitrags werden anhand eines Musterfalls die sich aus dem neuen BMF-Schreiben ergebenden geänderten Voraussetzungen für die Anerkennung einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen erörtert.

     

    • In Teil II, der in der nächsten Ausgabe der ErbBstg (5/2010) erscheint, wird zur entgeltlichen Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen und weiteren Einzelfragen Stellung genommen.

    1. Zeitlicher Anwendungsbereich

    Das BMF-Schreiben ist grundsätzlich auf alle wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung anzuwenden, die auf einem nach dem 31.12.07 geschlossenen Übertragungsvertrag (Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts) beruhen (Rn. 80). Weiterhin möglich ist auch die Regelung der Vermögensübertragung in einer Verfügung von Todes wegen. In diesem Fall tritt an die Stelle des Übertragungsvertrags der Eintritt des Erbfalls. Ergibt sich der Anspruch auf Versorgungsleistungen aus einem in einer Verfügung von Todes wegen geregelten Vermächtnis, ist auf den Zeitpunkt des Anfalls des entsprechenden Vermächtnisses abzustellen, also auf den Zeitpunkt der schuldrechtlichen Entstehung des Vermächtnisanspruchs oder der Auflagenbegünstigung (Rn. 83).  

     

    Für wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, die auf einem vor dem 1.1.08 geschlossenen Übertragungsvertrag beruhen, bleiben grundsätzlich § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor dem 1.1.08 geltenden Fassung und das BMF-Schreiben vom 16.9.04 (BStBl I 04, 922) weiter anwendbar. Dies gilt auch für vor dem 1.1.08 geschlossene Wirtschaftsüberlassungsverträge und Pachtverträge, die als Wirtschaftsüberlassungsverträge anzusehen sind (Rn. 81). Besondere Übergangsregelungen bestehen laut Rn. 82 bis Rn. 90 für