01.11.2000 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Beweislast für die nicht fristgerechte Erbausschlagung
| Die Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB) beginnt erst, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Erbanfall und dem Grund seiner Berufung hat. Dass die Frist abgelaufen und damit das Ausschlagungsrecht des Erben weggefallen ist (§ 1943 BGB), hat der Gegner zu beweisen. Der ausschlagende Erbe trägt jedoch die Beweislast für seine Behauptung, er sei nicht geschäftsfähig und der Lauf der Frist deshalb gehemmt gewesen (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 206 BGB); (BGH 5.7.2000, IV ZR 180/99, EBE/BGH 2000, 283, Abruf-Nr. 001259). |
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