01.08.1997 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Erbverzicht schließt Nachabfindung nach Höferecht aus
| Abfindungs-Ergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO stehen nur den „nach § 12 Berechtigten" und damit in erster Linie den Pflichtteilsberechtigten zu. Ein Erbverzicht beseitigt die Erbenstellung und Pflichtteilsberechtigung und ändert mithin unmittelbar die gesetzliche Erbfolge. Damit geht auch jede Grundlage für Abfindungs- und Nachabfindungsansprüche verloren. |
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