· Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht
Im Schnittpunkt von ErbSt und GrESt: Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs durch Grundstücke
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Werden Kinder nach dem Tod eines Elternteils nicht Erben oder erhalten sie weniger, als ihrem Erbteil entspricht, stehen ihnen grundsätzlich Pflichtteilsansprüche ( § 2303 BGB ) bzw. ein Zusatzpflichtteil ( § 2305 BGB ) zu. Sind innerhalb der letzten zehn Jahre Vorschenkungen an andere Personen erfolgt, bestehen auch Pflichtteilsergänzungsansprüche ( § 2325 ff. BGB ). Obwohl die Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsrestansprüche Geldansprüche sind, können sie auch anderweitig erfüllt werden, z. B. auch durch Hingabe von Grundstücken. |
1. Musterfall
Durch gemeinsames Testament aus dem Jahr 2015 setzten sich die Eheleute EM und EF gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten sollte der beiderseitige Nachlass an ihre drei ehelichen Töchter S, T und U fallen. S und T sollten je einen Anteil von 5/12 (= 41,665 %), U einen Anteil von 2/12 (= 16,67 %) des Nachlasses erhalten. Das Testament enthielt folgende Bestimmung: „Wer dieses Testament anficht oder den Pflichtteil geltend macht oder sonstwie nicht anerkennt bzw. es nicht befolgt, erhält sowohl nach dem Tode des Erstversterbenden wie auch nach dem Tode des Längstlebenden der Ehegatten nur den Pflichtteil.“
Vor ihrem Tode tätigten die Ehegatten umfangreiche Vorschenkungen an S und T, die wesentlich aus Grundbesitz bestanden. 2016 verstarb der Vater und 2017 die Mutter. Im Nachlass befand sich kein Grundbesitz mehr. Nach dem Tod der Mutter machte U in Verhandlungen mit ihren miterbenden Schwestern den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.
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