01.02.2007 | BVerfG
Besteuerung nach dem ErbStG ist verfassungswidrig
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 7.11.06 entschieden, dass die in § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der ErbSt mit einheitlichen Steuersätzen auf den jeweiligen steuerpflichtigen Erwerb verfassungswidrig ist, und diese Entscheidung nach Abfassung der schriftlichen Gründe am 31.1.07 bekannt gegeben (BVerfG 7.11.06, BvL 10/02, Abruf-Nr. 070442).
1. Kernpunkte der verfassungsrechtlichen Kritik
Die verfassungsrechtliche Kritik basiert auf der Feststellung, dass der nach dem Wert des Erwerbs in den Steuerklassen I bis III progressiv ausgestaltete Tarif auf bewertungsrechtlich unterschiedliche Steuerwerte zur Anwendung kommt. In Anlehnung an den Vorlagebeschluss des BFH sieht auch das BVerfG in dieser Divergenz einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei folgenden Vermögensgegenständen:
- Bewertung von Betriebsvermögen,
- Bewertung vom Grundvermögen,
- Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften,
- Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
Nun ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gezwungen, die bisher günstige Bewertung dieser Vermögensgegenstände zu reformieren und – in welcher Weise auch immer – bewertungsrechtlich für eine Annäherung an die Verkehrswerte Sorge zu tragen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig