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  • 01.02.2007 | BVerfG

    Besteuerung nach dem ErbStG ist verfassungswidrig

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 7.11.06 entschieden, dass die in § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der ErbSt mit einheitlichen Steuersätzen auf den jeweiligen steuerpflichtigen Erwerb verfassungswidrig ist, und diese Entscheidung nach Abfassung der schriftlichen Gründe am 31.1.07 bekannt gegeben (BVerfG 7.11.06, BvL 10/02, Abruf-Nr. 070442). 

     

    1. Kernpunkte der verfassungsrechtlichen Kritik

    Die verfassungsrechtliche Kritik basiert auf der Feststellung, dass der nach dem Wert des Erwerbs in den Steuerklassen I bis III progressiv ausgestaltete Tarif auf bewertungsrechtlich unterschiedliche Steuerwerte zur Anwendung kommt. In Anlehnung an den Vorlagebeschluss des BFH sieht auch das BVerfG in dieser Divergenz einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei folgenden Vermögensgegenständen: 

    • Bewertung von Betriebsvermögen,
    • Bewertung vom Grundvermögen,
    • Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften,
    • Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

     

    Nun ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gezwungen, die bisher günstige Bewertung dieser Vermögensgegenstände zu reformieren und – in welcher Weise auch immer – bewertungsrechtlich für eine Annäherung an die Verkehrswerte Sorge zu tragen.