· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Pauschale für Zugewinnausgleich und Pflichtteil - besser geht es nicht
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Wird der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erblassers weder Erbe noch Vermächtnisnehmer können auf den Erben familien- und erbrechtliche Ansprüche in beträchtlichem Ausmaß zukommen. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist dies neben dem Pflichtteilsanspruch des Ehegatten sein Anspruch auf Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns. Sind Kinder vorhanden, die ebenfalls von der Erbfolge ausgeschlossen sind, kommen deren Pflichtteilsansprüche noch hinzu. |
1. Pauschale für Zugewinn und Pflichtteil
Das FG Düsseldorf hatte sich unlängst mit dem Fall einer Unternehmensnachfolge zu befassen, der nicht nur die wirtschaftlichen und zivilrechtlichen, sondern auch die bewertungs- und erbschaftsteuerrechtlichen Dimensionen einer solchen Fallkonstellation verdeutlicht (FG Düsseldorf 7.9.11, 4 K 803/11 Erb, ErbBstg 12, 183, Revision eingelegt, Az. BFH lI R 52/11).
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Erblasser A ist am 30.10.06 verstorben. Er hinterlässt seine Ehefrau EF und die beiden Kinder S (10 Jahre alt) und T (12 Jahre alt). Der Erblasser und sein Bruder B waren zu je 50 % an der A-GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland beteiligt. EF lebte mit dem A im gesetzlichen Güterstand. Erblasser A hatte mit privatschriftlichem Testament seinen Bruder B zum alleinigen Erben eingesetzt. Nach dem Tode des Erblassers machte EF gegenüber B ihren Zugewinnausgleichsanspruch und ihren Pflichtteilsanspruch sowie die Pflichtteilsansprüche für ihre beiden minderjährigen Kinder geltend. In der Folgezeit stritten die Beteiligten dem Grunde und der Höhe nach über den Zugewinnausgleichsanspruch und die Pflichtteilsansprüche der EF sowie ihrer Kinder S und T. Streitpunkt war insbesondere der Unternehmenswert: Nachdem die Parteien mehrere Gutachten über den Unternehmenswert eingeholt hatten, schlossen sie mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26.8.08 einen Vergleich, in dem sie sich auf einen Unternehmenswert von 47.900.000 EUR (50 %-Anteil) und ein Anfangsvermögen des Erblassers mit 0 EUR einigten. Nach der zwischen den Beteiligten unstreitigen Ermittlung betrug die gesamte Höhe des Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsanspruchs 13.718.685 EUR, wovon 12.194.387 EUR auf den gesetzlichen Zugewinnausgleich und 1.524.298 EUR auf den Pflichtteil entfielen. B verpflichtete sich an EF zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs- und des Pflichtteilsanspruchs einen Pauschalbetrag von 12.614.481 EUR zu zahlen, der in Höhe von 12.194.387 EUR auf den Zugewinn und in Höhe der restlichen 420.094 EUR auf den Pflichtteil entfallen sollte. Weiter verpflichtete sich B, an die Kinder S und T als Pflichtteilsanspruch einen Pauschalbetrag von 2.300.000 EUR zu entrichten. |
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