1. Gültigkeit letztwilliger Verfügungen |
Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, § 2082 BGB | Ein Testament kann innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund angefochten werden. Die Anfechtung ist endgültig ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. |
Anfechtung eines Erbvertrages, § 2283 BGB | Hat der Erblasser einen Erbvertrag geschlossen, kann er diesen ebenfalls innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes anfechten. Dem anderen Vertragsteil, der nicht zugleich Erblasser ist, steht ein Anfechtungsrecht nur nach den §§ 121, 124 BGB (Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern erforderlich) zu. Sonstige Anfechtungsberechtigte müssen nach § 2082 BGB anfechten. |
Unwirksamwerden der Nacherbschaft, § 2109 BGB | Die Anordnung der Nacherbschaft wird grundsätzlich unwirksam (zu den Ausnahmen vgl. § 2109 Abs. 1 S. 2 BGB), wenn seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind. Der Vorerbe wird dann zum Vollerben und kann über den Nachlass unbeschränkt verfügen. |
Unwirksamwerden eines aufgeschobenen Vermächtnisses, §§ 2162, 2163 BGB | Ebenso wie die Nacherbschaft wird auch ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis grundsätzlich mit Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall unwirksam, wenn nicht die Bedingung vorher eingetreten ist. Ausnahmen von dieser Regel beinhaltet § 2163 BGB. |
2. Anfall der Erbschaft / des Vermächtnisses |
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, §§ 1943, 1944 BGB | Eine Erbschaft kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen seit der Erbe Kenntnis vom Erbfall und vom Grund seiner Berufung hat (gesetzlicher oder testamentarischer Erbe) ausgeschlagen werden. Danach gilt die Erbschaft als angenommen. Die Frist verlängert sich auf einen Zeitraum von sechs Monaten, wenn entweder der Erblasser seinen Wohnsitz zurzeit des Erbfalls ausschließlich im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. |
Ausschlagung der Nacherbschaft, § 2142 BGB | Die Nacherbschaft kann ebenso wie die „reine“ Erbschaft ausgeschlagen werden. Allerdings ist hier eine Ausschlagung schon bei Eintritt des Erbfalls möglich. Der Nacherbe kann daher sowohl nach dem Erbfall als auch nach dem Nacherbfall die Erbschaft ausschlagen. Da der Nacherbe jedoch vor dem Nacherbfall noch keine entsprechende Kenntnis haben kann, beginnt die Ausschlagungsfrist frühestens mit Eintritt des Nacherbfalls. |
Ausschlagung eines Vermächtnisses, § 2180 BGB | Ein Vermächtnis kann erst nach Eintritt des Erbfalls ausgeschlagen werden. Eine Frist existiert hierfür nicht; die Ausschlagung kann also noch Jahre später erfolgen, wenn nicht der Begünstigte das Vermächtnis zuvor angenommen oder der Erblasser testamentarisch eine Frist zur Annahme bestimmt hat. |
Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung, § 1954 BGB | Sofern Anfechtungsgründe vorliegen, können Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft mit einer Frist von sechs Wochen bzw. sechs Monaten (bei Auslandsbezug gilt § 1944 BGB) angefochten werden. Mit Ablauf von 30 Jahren seit Annahme oder Ausschlagung ist eine Anfechtung nicht mehr möglich. |
Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist, § 1956 BGB | Wird die Erbschaft nicht explizit angenommen, sondern gilt sie wegen Ablaufs der Ausschlagungsfrist als angenommen, kann der Betroffene diese Versäumung der Ausschlagungsfrist in gleicher Weise anfechten wie die ausdrückliche Annahme der Erbschaft. Auch hier gilt also wieder die Sechs-Wochen- bzw. Sechs-Monats-Frist. |
3. Bestimmung der Testamentsvollstreckung |
Dauer der Testamentsvollstreckung, § 2210 BGB | Die Verwaltungsvollstreckung kann grds. höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren seit Eintritt des Erbfalls festgelegt werden; nur in Ausnahmefällen ist hiervon eine Abweichung möglich (Satz 2 der Vorschrift). Für die Abwicklungsvollstreckung sind hingegen keine gesetzlichen Grenzen vorgesehen. |
Beschwerde gegen die Ernennung des Testamentsvollstreckers, §§ 81, 22 FGG | Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht kann innerhalb von zwei Wochen mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. Zu den Beschwerdeberechtigten gehören insbesondere Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer. |
4. Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch |
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, § 2332 BGB | Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren seit Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung des Erblassers. Auch ohne eine solche Kenntnis verjährt der Anspruch nach 30 Jahren. |
Umfang des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, § 2325 Abs. 3 BGB | In die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs sind auch Schenkungen an Dritte mit einzubeziehen, die der Erblasser vor dem Erbfall getätigt hat. Derartige Schenkungen bleiben jedoch unberücksichtigt, wenn zurzeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe. |