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  • · Fachbeitrag · Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

    StUmgBG: Freibeträge für beschränkt Steuerpflichtige sollen geändert werden

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Im Fall beschränkter Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) gewährt Deutschland gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG lediglich einen Freibetrag von 2.000 EUR. § 16 Abs. 1 ErbStG mit deutlich höheren Freibeträgen, die sich nach den persönlichen Verhältnissen zwischen dem Schenker/Erblasser und dem Erwerber richten, bleibt ausgeschlossen. Das soll sich nun mit der Verkündung des StUmgBG, das als Referentenentwurf vorliegt, ändern. |

    1. Beschränkte Steuerpflicht

    Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) liegt nur vor, wenn weder der Erblasser zur Zeit seines Todes noch der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) ein Inländer ist, sowie in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn die Stiftung oder der Verein keine Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Nicht nur der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG, sondern auch der Versorgungsfreibetrag gemäß § 17 ErbStG kommt bei beschränkter und erweiterter beschränkter Steuerpflicht nicht zur Anwendung, denn er setzt das Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht voraus.

     

    Aufgrund mehrerer Entscheidungen des EuGH ist nun europarechtlich geklärt, dass der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG und der Versorgungsfreibetrag gemäß § 17 ErbStG sowohl im Verhältnis zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) als auch im Verhältnis zu Drittstaaten europarechtswidrig sind (Brüggemann, ErbBstg 15, 136 ff.; Sarburg/Mengwasser, DStR 16, 2777).