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  • 01.09.2006 | Checkliste

    Lukrative Tätigkeit: Testamentsvollstreckung

    von RAin/StBin Claudia Klümpen-Neusel, Wuppertal

    Die Testamentsvollstreckung ist keine Aufgabe, die nur Rechtsanwälten oder Notaren vorbehalten ist. Auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dürfen diese Tätigkeit übernehmen und sogar dafür werben (BGH 11.11.04, NJW 05, 969, Abruf-Nr. 050442). Insbesondere die Werbung eines Nichtjuristen für die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers war lange umstritten (OLG Düsseldorf 30.5.00, DStR 00, 2006), so dass das interessante und oftmals auch lukrative Tätigkeitsfeld des Testamentsvollstreckers unter Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern noch weitgehend unerschlossen ist. Die nachfolgende Checkliste liefert dem Leser, der zum Testamentsvollstrecker bestimmt wird, eine konkrete Anleitung und zeigt,  

    • welche Schritte im Fall einer Testamentsvollstreckung einzuleiten sind und
    • worauf unbedingt zu achten ist, um möglichen Haftungsgefahren frühzeitig aus dem Weg zu gehen.

     

    Checkliste Testamentsvollstreckung

    1.Vor Annahme des Amtes 

    1.1Hat der Erblasser persönlich in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung angeordnet und einen Testamentsvollstrecker ernannt? 

    Die Testamentsvollstreckung muss vom Erblasser höchstpersönlich angeordnet werden. Dies kann er nur im Wege einer wirksamen Verfügung von Todes wegen. Enthält die Verfügung von Todes wegen noch andere Verfügungen und ist eine dieser Verfügungen unwirksam, hat dies nur dann die Unwirksamkeit auch der Anordnung der Testamentsvollstreckung zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung nicht ohne die unwirksame Verfügung angeordnet hätte (§ 2085 BGB).

     

    1.2Hat der Erblasser einer dritten Person oder dem Nachlassgericht die Benennung des Testamentsvollstreckers übertragen? Ist das Bestimmungsrecht durch Fristablauf erloschen? 

    Der Erblasser kann es einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen, eine Person zum Testamentsvollstrecker zu ernennen. Um den Wartezustand zwischen Erbfall und Beginn der Testamentsvollstreckung zu verkürzen, haben Erben, Nacherben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte das Recht, beim Nachlassgericht einen Antrag auf Fristsetzung zur Ausübung des Bestimmungsrechts zu stellen. Lässt der Bestimmungsberechtigte die Frist fruchtlos verstreichen, wird die Testamentsvollstreckung hinfällig, sofern nicht der Erblasser einen weiteren Bestimmungsberechtigten oder einen Ersatztestamentsvollstrecker ernannt hat.

     

    1.3Verfügt der Testamentsvollstrecker über genügend zeitliche und organisatorische Kapazitäten, um den Nachlass entsprechend den Anweisungen des Erblassers verwalten zu können? 

    Der Ernannte ist nicht verpflichtet, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen. Lehnt er das Amt ab, drohen ihm daher auch keine Schadenersatzansprüche Dritter. Aber auch, wenn der Ernannte das Amt des Testamentsvollstreckers zunächst annimmt, kann er es jederzeit ohne Angabe von Gründen wieder kündigen (§ 2226 BGB). Hier droht jedoch eine Schadenersatzpflicht, wenn die Kündigung zur Unzeit erfolgt (§ 2226 BGB i.V. mit § 671 Abs. 2und 3 BGB).

     

    1.4 Reichen Deckungsumfang und Deckungssumme der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung aus, falls Regressansprüche aus der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker erwachsen?

    Der Testamentsvollstrecker haftet gemäß § 2219 BGB gegenüber den Erben umfassend, d.h. für jegliches Verschulden von leichter Fahrlässigkeit bis Vorsatz (§ 276 BGB). Insbesondere bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern ist das Haftungsrisiko grundsätzlich von der Berufshaftpflicht gedeckt. Im Einzelfall muss jedoch überprüft werden, ob der Umfang des Versicherungsschutzes ausreicht oder ob die Deckungssumme erhöht werden muss. 

     

    1.5Ist das Amt des Testamentsvollstreckers wirksam angenommen worden? 

    Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ernannte das Amt annimmt (§ 2202 Abs. 1 BGB). Nimmt der Testamentsvollstrecker vor der Annahme des Amtes Rechtsgeschäfte vor, sind diese unwirksam. Die Unwirksamkeit wird aber nach §§ 177, 184 BGB geheilt, wenn der Testamentsvollstrecker die früheren Verfügungen genehmigt.

     

    Annahme oder Ablehnung können nur wirksam gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Steht die Erklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung, ist sie unwirksam. Wurde dem Ernannten seitens des Nachlassgerichts eine Frist zur Erklärung über die Annahme gesetzt, gilt das Amt mit Ablauf der Frist als abgelehnt, wenn nicht der Ernannte zuvor wirksam die Annahme erklärt hat.

     

    2.Nach der Annahme des Amtes: Zivilrechtliche und steuerliche Aufgaben und Pflichten 

    2.1Ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt worden? 

    Nach § 2368 BGB hat das Nachlassgericht auf Antrag des Testamentsvollstreckers diesem ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Das Zeugnis muss den Namen des Testamentsvollstreckers sowie eventuelle Beschränkungen oder Erweiterungen, die von den gesetzlichen Regelbefugnissen abweichen, beinhalten. Ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, richten sich die Befugnisse allein nach dem Zeugnis, da das Zeugnis öffentlichen Glauben vermittelt. Dabei bezieht sich der öffentliche Glaube auf das Amt der im Zeugnis genannten Person als Testamentsvollstrecker und auf den dort beschriebenen Umfang bzw. auf die dort angegebenen Beschränkungen der Testamentsvollstreckung.

     

    2.2Existiert ein Erbschein und ist dort die Ernennung des Testamentsvollstreckers angegeben? Enthält ggf. das Grundbuch einen Testamentsvollstreckervermerk? 

    Fehlt bei angeordneter Testamentsvollstreckung eine entsprechende Eintragung im Erbschein, ist der Erbschein unrichtig und muss nach § 2361 BGB eingezogen werden. Dies ist wichtig, weil auch der Erbschein öffentlichen Glauben vermittelt. Dritte können also von demjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet wird, Nachlassgegenstände erwerben und sich darauf verlassen, dass der Erbe keinen Verfügungsbeschränkungen unterliegt, die nicht im Erbschein angegeben sind. Will der Testamentsvollstrecker einen gutgläubigen Erwerb des Dritten vom Erben verhindern, muss er folglich dafür Sorge tragen, dass der unrichtige Erbschein eingezogen wird. Gleiches gilt für das Grundbuch. Auch dieses vermittelt öffentlichen Glauben. Enthält das Grundbuch keinen Testamentsvollstreckervermerk, kann ein Dritter vom Erben das Grundstück oder Rechte hieran gutgläubig erwerben.

     

    2.3Ist im Einzelfall ein Ergänzungspfleger für einen minderjährigen Erben zu bestellen? 

    Grundsätzlich unterliegt der Testamentsvollstrecker keiner gerichtlichen Kontrolle, weder durch das Nachlassgericht noch durch das Familiengericht. Dies gilt sogar selbst dann, wenn der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes zugleich zum Testamentsvollstrecker für eben dieses Kind ernannt wird. Die Wirksamkeit des Testamentsvollstrecker-Handelns hängt also nicht von einer gerichtlichen Genehmigung ab (Ausnahme: Weicht der Testamentsvollstrecker bei der Auseinandersetzung des Nachlasses im Einvernehmen mit den Erben von den Anordnungen des Erblassers ab, ist hierzu die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich). Gleichwohl ist aus Gründen der Vorsicht zu raten, in den Fällen, in denen der Testamentsvollstrecker zugleich gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen und dessen Testamentsvollstrecker ist, vor dem Familiengericht einen Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) zu bestellen, der mit der Wahrnehmung der Rechte des Kindes gegenüber dem Testamentsvollstrecker beauftragt wird.

     

    2.4Welche Aufgaben werden dem Testamentsvollstrecker zugewiesen? 

    Das Amt des Testamentsvollstreckers kann unterschiedlich ausgestaltet sein. So kann der Erblasser eine Abwicklungs-, Dauer-, Verwaltungs-, Vermächtnistestamentsvollstreckung, eine Testamentsvollstreckung bei Vor- und Nacherbschaft oder eine Testamentsvollstreckung mit begrenztem Aufgabenkreis anordnen. Der beschränkte Aufgabenkreis kann sich dabei auf einzelne Nachlassgegenstände oder Erbteile beziehen. Je nach der Art der Testamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker auch unterschiedliche Aufgaben zu erfüllen.

     

    2.5Bestehen gesetzliche oder erblasserseitige Beschränkungen der Testamentsvollstreckung? 

    Nach § 2205 BGB darf der Testamentsvollstrecker über einzelne Nachlassgegenstände nur dann unentgeltlich verfügen, wenn er damit einer sittlichen Pflicht nachkommt oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht. Ferner darf er Verbindlichkeiten zu Lasten des Nachlasses nur eingehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist (§ 2206 BGB). Diese Beschränkungen sind jedoch kein zwingendes Recht. Der Testamentsvollstrecker kann von ihnen durch eine entsprechende Verfügung des Erblassers befreit werden. Ebenso kann der Erblasser anordnen, dass der Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB (In-sich-Geschäft) befreit wird. Andererseits kann er dem Testamentsvollstrecker auch weitergehende Beschränkungen auferlegen, wenn dies seinem Willen entspricht. Der Testamentsvollstrecker muss sich daher bei Amtsantritt zunächst ein Bild von seinen Rechten und Pflichten verschaffen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 2220 BGB zwingend die Einhaltung bestimmter Beschränkungen vorschreibt, von denen auch der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht befreien kann.

     

    2.6Welche Sofortmaßnahmen sind zu ergreifen? 

    Die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser hat zur Folge, dass dem oder den Erben alle Verwaltungsrechte am Nachlass entzogen werden, soweit die Testamentsvollstreckung reicht (§ 2211 BGB). Stattdessen werden sie dem Testamentsvollstrecker zugewiesen, so dass dieser nun die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sonst von den Erben hätten vorgenommen werden müssen. Dazu gehören insbesondere
    • Inbesitznahme des Nachlasses sowie seine Sicherung gegen unberechtigte Verfügungen;
    • Beendigung von Vertragsverhältnissen, um einen unnötigen Mittelabfluss beim Nachlass zu verhindern (z.B. Kündigung von Telefon- und Fernsehanschlüssen, von Versicherungen oder Zeitungen);
    • Ermittlung der Aktiva und Passiva des Nachlasses;
    • Erstellen eines vom Testamentsvollstrecker unterschriebenen Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB); die dem Testamentsvollstrecker bekannten Nachlassgegenstände sind aufzulisten, ebenso auch die bekannten Nachlassverbindlichkeiten, u.U. sogar die Erstellung einer Zwischenbilanz bei Testamentsvollstreckung an einem Unternehmen;
    • ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses nach § 2216 BGB; Einziehen eventueller Forderungen des Erblassers, ggf. Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen;
    • Rechnungslegung gegenüber den Erben, Vorerben, Erbschaftserwerbern, Nießbrauchsberechtigten oder Pfändungspfandgläubigern (§ 2218 BGB); Mitteilung wesentlicher Rechtsgeschäfte bzw. kontinuierliche Unterrichtung der Erben (§ 2218 Abs. 1i.V. mit § 666 BGB).

     

    2.7Müssen Maßnahmen zur Haftungsbegrenzung der Erben ergriffen werden? 

    Die Erben können ihre Haftung für Nachlassverbindlichkeiten mit Hilfe eines Aufgebotsverfahrens nach §§ 1970 ff. BGB, der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens nach §§ 1975 ff. BGB auf den Nachlass beschränken. Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, steht das Antragsrecht für ein Aufgebotsverfahren oder eine Nachlassverwaltung neben dem Erben nur dann auch dem Testamentsvollstrecker zu, wenn es sich um eine Verwaltungsvollstreckung handelt. Eine Pflicht des Testamentsvollstreckers, Nachlassinsolvenz zu beantragen, besteht nach h.M. nicht (Palandt, Edenhofer, BGB, § 1980 Rn. 2).

     

    2.8Sind noch Steuererklärungen des Erblassers beim FA einzureichen? 

    Die Pflicht zur Abgabe der Einkommen-, Umsatz- und/oder Gewerbesteuererklärungen des Erben für die Zeit bis zum Eintritt des Erbfalls geht auf den Testamentsvollstrecker über, soweit entsprechende Steuererklärungen noch ausstehen (§ 34 Abs. 3 AO). Wahlrechte des Erblassers wie beispielsweise Geltendmachung erhöhter AfA oder Sonder-AfA, Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG oder § 4 Abs. 1 EStG, Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG oder gewerbesteuerliche Wahlrechte nach § 9 Nr. 1 oder Nr. 7 GewStG hat dabei der Testamentsvollstrecker in Abstimmung mit den Erben auszuüben. Der Testamentsvollstrecker hat dafür Sorge zu tragen, dass die offenen Steuerschulden aus dem Nachlass beglichen werden. Umgekehrt sind von ihm auch Steuererstattungsansprüche geltend zu machen. Trotz dieser Pflichten wird der Testamentsvollstrecker aber nicht Steuerschuldner. Steuerschuldner sind auf Grund der Universalsukzession allein die Erben.

     

    2.9Müssen Steuererklärungen des Erblassers berichtigt werden? 

    Erkennt der Testamentsvollstrecker, dass der Erblasser unvollständige oder fehlerhafte Steuererklärungen abgegeben hat und ist hinsichtlich dieser Erklärungen noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten, trifft ihn nach §§ 153, 34 AO die Pflicht, dem FA dies anzuzeigen und berichtigte Steuererklärungen einzureichen. Unterlässt oder verzögert der Testamentsvollstrecker sowohl Anzeige als auch Berichtigung schuldhaft, resultieren hieraus den Testamentsvollstrecker persönlich treffende straf- oder bußgeldrechtliche Folgen nach §§ 369 ff. AO. Daneben verwirklicht der Testamentsvollstrecker einen Haftungstatbestand nach §§ 69, 71 AO.

     

    2.10Sind Steuerbescheide des Erblassers an den Testamentsvollstrecker bekannt gegeben worden? 

    Steuerbescheide, die den Erblasser betreffen, müssen grds. an die Erben bekannt gegeben werden, da diese Steuerschuldner sind. Dementsprechend können auch nur die Erben die Steuerbescheide anfechten. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Testamentsvollstrecker Empfangsbevollmächtigter der Erben ist. Wird ein Steuerbescheid an den Testamentsvollstrecker in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker bekannt gegeben oder wird der Testamentsvollstrecker durch Duldungs- oder Haftungsbescheid in Anspruch genommen, steht das Anfechtungsrecht (auch) dem Testamentsvollstrecker zu.

     

    2.11Müssen nach dem Erbfall Betriebssteuern erklärt werden? 

    Die Erträge, die nach Eintritt des Erbfalls den Erben aus dem Nachlassvermögen zufließen, sind allein von den Erben im Rahmen ihrer persönlichen Steuererklärungen anzugeben. Wird ein Steuerbescheid irrtümlich dem Testamentsvollstrecker bekannt gegeben, ist er dementsprechend weder klagebefugt noch einspruchsberechtigt. Etwas anderes gilt aber, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf ein Unternehmen oder ein Handelsgeschäft bezieht. Dann trifft die Erklärungspflicht hinsichtlich der Betriebssteuern (USt und GewSt) den Testamentsvollstrecker. Hinsichtlich der ESt, KSt, ErbSt oder GrESt bleibt es jedoch dabei, dass diese Erklärungspflichten den Erben obliegen.

     

    2.12Ist eine Erklärung für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte einer Erbengemeinschaft abzugeben? 

    Besteht eine Erbengemeinschaft, die noch nicht auseinandergesetzt ist und unterliegt ertragbringendes Vermögen der Erbengemeinschaft der Testamentsvollstreckung, hat der Testamentsvollstrecker die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung abzugeben.

     

    2.13Muss eine Erbschaftsteuererklärung vom Testamentsvollstrecker eingereicht werden? 

    Der Testamentsvollstrecker ist nach § 149 AO i.V. mit § 31 Abs. 5 ErbStG verpflichtet, die ErbSt-Erklärung für die Erben (nicht auch für Vermächtnisnehmer, Pflichtteilberechtigte oder andere Nichterben) abzugeben, soweit die Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Bezieht sich die Testamentsvollstreckung nur auf Teile des Nachlasses, erstreckt sich die Erklärungspflicht dementsprechend auch nur auf diese Teile. Der ErbSt-Bescheid ist grds. dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben. Ungeklärt ist aber, ob dies auch dann gilt, wenn die Testamentsvollstreckung gegenständlich beschränkt ist und sich nicht auf den gesamten Nachlass bezieht.

     

    Daneben hat der Testamentsvollstrecker für die Zahlung der ErbSt Sorge zu tragen. Gleichwohl sind Steuerschuldner nur die Erben (Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte usw.). Daher steht auch nur den Erben, nicht auch dem Testamentsvollstrecker die Rechtsbehelfsbefugnis gegen den ErbSt-Bescheid zu (BFH 14.11.90, BStBl II 91, 52). Erfüllt der Testamentsvollstrecker die Pflichten nicht, haftet er persönlich nach § 69 AO. Daher sollte er den Nachlass zumindest insoweit nicht an die Erben verteilen, als er zur Begleichung der Steuerschulden benötigt wird.

     

    2.14Sind vom Testamentsvollstrecker Behaltefristen nach § 13a Abs. 5 ErbStG zu beachten? 

    Geht nach § 13a ErbStG begünstigtes Vermögen auf die Erben über und unterliegt dieses Vermögen der Testamentsvollstreckung, muss der Testamentsvollstrecker darauf achten, dass er nicht innerhalb von fünf Jahren seit dem Erbfall über das begünstigte Vermögen verfügt und dadurch einen Nachbesteuerungstatbestand gemäß § 13a oder § 19a ErbStG auslöst.

     

    3.Beendigung der Testamentsvollstreckung 

    3.1Wodurch wird das Amt des Testamentsvollstreckers beendet? 

    Das Amt des Testamentsvollstreckers endet, wenn
    • alle Aufgaben erledigt sind und der Nachlass vollständig abgewickelt ist,
    • nach Zeitablauf – die Testamentsvollstreckung kann grds. höchstens 30 Jahre dauern oder auf den Tod des Erben oder Testamentsvollstreckers begrenzt werden (§ 2210 BGB),
    • der Testamentsvollstrecker sein Amt kündigt (§ 2226 BGB) oder
    • der Testamentsvollstrecker auf Grund grober Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch das Nachlassgericht aus seinem Amt entlassen wird (§ 2227 BGB).

     

    3.2Was ist bei der Beendigung der Testamentsvollstreckung zu beachten? 

    Endet das Amt des Testamentsvollstreckers, zieht das Nachlassgericht das Testamentsvollstreckerzeugnis ein – das Zeugnis wird kraftlos (§ 2386 Abs. 3 BGB i.V. mit § 2361 BGB). Ein eventuell vorhandener Grundbuchvermerk ist zu löschen (§§ 52, 84 ff. GBO).
     

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 232 | ID 86735