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  • · Fachbeitrag · Erbenhaftung

    Die „ungewisse“ Erbschaft: Fluch oder Segen

    von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    | Wer Erbe ist, weiß unmittelbar nach dem Erbfall nicht genau, was auf ihn zukommt. Bereits dieser Umstand kann ein belastendes Gefühl auslösen. Wer befürchtet, nur Schulden geerbt zu haben, dürfte in Panik geraten. Die praktische Relevanz der Problematik zeigt sich darin, dass ca. 6 % der Erbschaften potenziell überschuldet sind. Besteht der Verdacht einer Überschuldung, wird der Erbe erwägen, die Erbschaft auszuschlagen. Auch der erbrechtliche Berater rät häufig dazu, diesen Weg einzuschlagen. Dies mag vielfach auch daran liegen, dass die Regelungen zur Begrenzung der Erbenhaftung auf den Nachlass, also ohne Ausschlagung, äußerst kompliziert sind. Es gibt also gute Gründe, die Systematik der Erbenhaftung näher zu betrachten. Dieser Beitrag wird Ihnen dabei helfen, sich in dieser komplexen Materie besser zurechtzufinden. |

    1. Grundlegendes zur Erbenhaftung

    Die gesetzlichen Regeln über die Erbenhaftung fokussieren sich auf die passiven Vermögenswerte, die der Erblasser hinterlässt bzw. die mit seinem Tod entstanden sind. Das Gesetz regelt dabei die widerstreitenden Interessen von drei Beteiligten (Gruppen):

     

    • Der Gläubiger des Erblassers hat ein Interesse, dass ihm der aktive Nachlass als Haftungsgrundlage weiterhin zur Verfügung steht und der Gläubiger des Erben nicht darauf zugreift.