01.10.2001 · Fachbeitrag · Checkliste
Pflichtteilsentziehung, -verjährung und Erbunwürdigkeit
| Durch das Pflichtteilsrecht wird die Testierfreiheit des künftigen Erblassers beschränkt. Zwar braucht sich der Erblasser bei einer Verfügung von Todes wegen grundsätzlich nicht um das Pflichtteilsrecht zu kümmern. Will er jedoch seinen Erben die Auseinandersetzung mit Pflichtteilsberechtigten und die hieraus resultierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten - vor allem langwierige Prozesse - ersparen, so muss er sich bei Abfassung seiner letztwilligen Verfügung um die Schranken (§ 2303 BGB) kümmern, die vom Pflichtteilsrecht gezogen werden. |
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