11.03.2008 | Diskussionsentwurf
Grundbesitzbewertungsverordnung: Die neuen Regeln zur Bewertung von Grundstücken
Mit der Vorlage des Diskussionsentwurfs einer Verordnung zur Durchführung der §§ 182, 183und 184 des BewG = Grundvermögensbewertungsverordnung (GrBewV, Abruf-Nr. 080665) konkretisieren sich nun die Bewertungsregeln für die Bewertung von Grundstücken, sodass nun Vergleichsrechnungen zwischen bestehendem und geplantem Recht möglich sind. Im Folgenden werden die Berechnungsmodalitäten für die wichtigsten Fälle, nämlich die Bewertung unbebauter und bebauter Grundstücke sowie der Erbaurechte und Erbbaugrundstücke dargestellt.
Änderungen des Bewertungsrechts für Grundstücke
Die Rechtsgrundlagen für die Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Erbschaftsteuer finden sich in
- § 157 BewG-E (Feststellungen);
- §§ 176bis 187 BewG-E (Ermittlung der Grundbesitzwerte für Grundvermögen und für Betriebsgrundstücke nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG-E);
- der hierzu nunmehr im Entwurf vorliegenden Verordnung zur Durchführung der §§ 182, 183und 184 des BewG = GrBewV.
1. Unbebaute Grundstücke (§§ 178, 179 BewG-E)
Unbebaute Grundstücke (§§ 178, 179 BewG-E) werden gemäß § 179 BewG-E weiterhin mit dem zuletzt vor dem Besteuerungszeitpunkt ermittelten Bodenrichtwert angesetzt. Der Abschlag von 20 % soll nach dem Gesetzentwurf entfallen. Der Bundesrat regt in seiner Stellungnahme vom 15.2.08 (Abruf-Nr. 080664) allerdings an, es bei dem Abschlag von 20 % zu belassen.
Unbebaute Grundstücke nach § 145 BewG und § 179 BewG | |||||||||||||||
Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes ist nach § 187 BewG-E weiterhin möglich. Dies wird insbesondere dann von Interesse sein, wenn der Abschlag von 20 % entgegen der Anregung des Bundesrats nicht mehr gewährt würde. |
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