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  • 01.09.2006 | Ehescheidung

    Schenkung oder ehebedingte Zuwendung?

    Eine Zuwendung unter Ehegatten ist nicht Schenkung, sondern ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen zukommen lässt. Dass die Zuwendung in diesem Sinne der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung (BGH 28.3.06, X ZR 85/04, Abruf-Nr. 061794).

     

    Sachverhalt

    Die Ehe der Parteien wurde 1973 geschlossen und 1998 geschieden. 1986 übertrug der Kläger der Beklagten seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem von den Eheleuten bewohnten Hausgrundstück. Der Kläger hat die Schenkung 1997 wegen groben Undanks widerrufen und verlangt die Rückauflassung. Die Klage blieb ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Eine ehebedingte Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. Er hat dabei die Vorstellung oder Erwartung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung (BGHZ 142, 137, 147 f.; BGHZ 127, 48, 52). Das Berufungsgericht hatte verkannt, dass nicht bei jeder Zuwendung in der Ehe zwangsläufig von einer ehebedingten Zuwendung ausgegangen werden kann. Es sind vielmehr positive Feststellungen dazu erforderlich, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen vorgelegen haben, die zu einer Würdigung der Zuwendung als ehebedingte Zuwendung führen. An solchen Feststellungen fehlt es bislang vollständig. 

     

    Praxishinweis

    Nur für den Fall, dass eine echte Schenkung gegeben ist, ist ein Widerruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB) möglich. Die Rückforderung ehebezogener Zuwendungen im Fall des Scheiterns der Ehe kann allenfalls über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) erfolgen. Dabei ist wie folgt zu differenzieren: 

    • Zugewinngemeinschaft: Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht. Zuwendungen werden nach der Scheidung nach den §§ 1372 ff. BGB ausgeglichen.
    • Gütertrennung: Ein Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist bei einer Scheidung der Ehe ausgeschlossen, soweit die Zuwendung eine angemessen Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten darstellt oder wenn sie erbrachte Leistungen (z.B. Mitarbeit) ausgleichen soll (Palandt/Heinrichs, BGB § 313, Rn. 45 f.).