01.09.2006 | Ehescheidung
Schenkung oder ehebedingte Zuwendung?
Eine Zuwendung unter Ehegatten ist nicht Schenkung, sondern ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen zukommen lässt. Dass die Zuwendung in diesem Sinne der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung (BGH 28.3.06, X ZR 85/04, Abruf-Nr. 061794). |
Sachverhalt
Die Ehe der Parteien wurde 1973 geschlossen und 1998 geschieden. 1986 übertrug der Kläger der Beklagten seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem von den Eheleuten bewohnten Hausgrundstück. Der Kläger hat die Schenkung 1997 wegen groben Undanks widerrufen und verlangt die Rückauflassung. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Eine ehebedingte Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. Er hat dabei die Vorstellung oder Erwartung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung (BGHZ 142, 137, 147 f.; BGHZ 127, 48, 52). Das Berufungsgericht hatte verkannt, dass nicht bei jeder Zuwendung in der Ehe zwangsläufig von einer ehebedingten Zuwendung ausgegangen werden kann. Es sind vielmehr positive Feststellungen dazu erforderlich, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen vorgelegen haben, die zu einer Würdigung der Zuwendung als ehebedingte Zuwendung führen. An solchen Feststellungen fehlt es bislang vollständig.
Praxishinweis
Nur für den Fall, dass eine echte Schenkung gegeben ist, ist ein Widerruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB) möglich. Die Rückforderung ehebezogener Zuwendungen im Fall des Scheiterns der Ehe kann allenfalls über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) erfolgen. Dabei ist wie folgt zu differenzieren:
- Zugewinngemeinschaft: Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht. Zuwendungen werden nach der Scheidung nach den §§ 1372 ff. BGB ausgeglichen.
- Gütertrennung: Ein Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist bei einer Scheidung der Ehe ausgeschlossen, soweit die Zuwendung eine angemessen Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten darstellt oder wenn sie erbrachte Leistungen (z.B. Mitarbeit) ausgleichen soll (Palandt/Heinrichs, BGB § 313, Rn. 45 f.).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig