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  • 01.08.2005 | Eigenheimzulage

    Ausnutzung schenkungssteuerlicher Freibeträge

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Hannover

    Eine mittelbare Schenkung ist auf Grund des Ansatzes der Bedarfswerte (§ 12 Abs. 3 ErbStG) schenkungssteuerlich regelmäßig vorteilhaft. Allerdings liegt eine Eigenheimzulagenberechtigung nicht vor, soweit die Zuwendung als eine mittelbare Schenkung zu qualifizieren ist (BFH 7.10.03, BFH/NV 04, 164). Gelingt es aber, mittelbare Schenkung und Geldschenkung zu kombinieren, lassen sich die steuerlichen Vorteile u.U. kumulieren. 

     

    Musterfall

    Vater V und Mutter M wollen Tochter T im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein noch anzuschaffendes Grundstück zukommen lassen. Sie möchten den schenkungssteuerlichen Freibetrag i.H. von 205.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) – auch im Hinblick auf mögliche spätere freigebige Zuwendungen – nach Möglichkeit steuerlich effektiv ausnutzen. Außerdem soll T in Höhe des Höchstbetrags eigenheimzulageberechtigt sein. Der steuerliche Bedarfswert für das Grundstück beträgt 200.000 EUR, der Anschaffungspreis einschließlich Nebenkosten 550.000 EUR. Wie kann V die Übertragung möglichst steuerlich vorteilhaft vornehmen? 

     

    1. Eigenheimzulage

    Die Ausnutzung des maximalen Grundbetrags bei der Eigenheimzulage (§ 9 Abs. 2 EigZulG) i.H. von 1.250 EUR, setzt bei einem Fördersatz von 1 v.H. Anschaffungskosten i.H. von 125.000 EUR voraus. Somit müssten 125.000 EUR durch Geldschenkung und 425.000 EUR im Wege einer mittelbaren Grundstücksschenkung zugewendet werden. 

     

    2. Mittelbare Grundstücksschenkung

    Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt auch für den Fall vor, dass der Bedachte bereits vor Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden ist, vorausgesetzt, der Schenker hat den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem „Erwerb“ des Grundstücks zugesagt und den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung gestellt (BFH 10.11.04,ErbBstg 05, 57, Abruf-Nr. 050180). Werden allerdings  

    • die Geldmittel erst nach Erwerb des Grundstücks zugesagt oder
    • erhält sie der Bedachte erst nach Bezahlung des Kaufpreises,