· Fachbeitrag · Immobilien
Ausführungszeitpunkt einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Haben die Vertragsparteien bei einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der bevollmächtigte Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist, gilt die gemischt-freigebige Schenkung erst im Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Kaufpreiszahlung i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG als ausgeführt ‒ wie der BFH in seinem Urteil vom 21.8.24 (II R 11/21 ) klargestellt hat. |
Sachverhalt
Mit notariellem Vertrag vom 9.10.12 verpflichtete sich Frau P, ihr bebautes Grundstück (acht Wohn- und zwei Gewerbeeinheiten) der Klägerin K gegen Zahlung eines Barkaufpreises und einer ab dem 1.1.13 monatlich zu zahlenden Rente zu übertragen. Zudem verpflichtete sich K, die P zu pflegen, soweit P nicht mehr in der Lage sein sollte, sich selbst zu versorgen. P bewohnte eine der Wohnungen, für die sie sich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zurückbehielt. Der Kaufpreis war bis zum 1.2.13 durch Überweisung auf ein Notaranderkonto zu leisten. Die Übergabe des Grundstücks sollte am Tag des Kaufpreiseingangs, spätestens am 1.2.13, erfolgen. Der Notar wurde angewiesen, den Vertrag mit der Auflassungserklärung erst beim Grundbuchamt einzureichen, wenn ihm alle Unterlagen, gegebenenfalls mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung, vorliegen und alle vertraglichen Bedingungen für deren Einreichung erfüllt oder sichergestellt sind, insbesondere die Belegung des Kaufpreises. P verstarb am 24.11.12 noch vor Eintragung des Eigentumswechsels. K ist Erbin der P und wurde am 15.2.13 als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.
Das FA sah in dem Vertrag vom 9.10.12 eine gemischt-freigebige Zuwendung der P an K, da die Gegenleistungen der K deutlich unter dem gemeinen Wert des übertragenen Grundstücks lagen. Bei der Bemessung der Steuer berücksichtigte das FA den Kapitalwert der Renten- und Pflegeverpflichtung sowie des Wohnrechts nach § 14 Abs. 2 BewG nicht, da diese Leistungen wegen des Versterbens der P nicht erbracht worden seien. K machte geltend, § 14 Abs. 2 BewG sei auf die Renten- und Pflegeverpflichtung nicht anzuwenden. Das FG Hamburg (27.5.20, 3 K 122/18) wies die Klage ab.
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