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  • 01.03.2005 | Eigenheimzulage

    Bemessungsgrundlage bei vorweggenommener Erbfolge

    von WP/StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Eine Übernahme von Verbindlichkeiten für Sanierungsarbeiten ist steuerlich nicht als Gegenleistung i.S. des EigZulG anzuerkennen, wenn die Sanierungsarbeiten erst nach Übergang von Nutzen und Lasten auf den Erwerber durchgeführt werden (FG München 10.5.04, 15 K 5086/01, rkr., Abruf-Nr. 043212).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin erwarb von ihrer Mutter ein Wohnhaus. Als Gegenleistung wurde u.a. vereinbart, dass die Klägerin auf Aufwendungsersatzansprüche für – auf eigene Rechnung – durchgeführte Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen verzichtet und die Kosten für die von der Mutter in Auftrag gegebenen Dachsanierungsmaßnahmen und für die Installation einer Zentralheizungsanlage übernimmt. Die Klägerin beantragte EigZul und ermittelte die Bemessungsgrundlage mit dem Wert des Verzichts auf die Aufwendungsersatzansprüche und der Übernahme der Verbindlichkeiten aus den von der Mutter beauftragten Arbeiten am Dach und der Heizung. Das FG lehnt die Gewährung einer EigZul mangels Anschaffungskosten ab. 

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG hat mangels Nachweis der Klägerin, ob ihr tatsächlich ein Aufwendungsersatz zustand und ob sie entsprechende Aufwendungen getragen hat, offen gelassen, ob der Verzicht auf Aufwendungsersatz steuerlich als Gegenleistung anzusehen ist. Aber selbst wenn die Klägerin entsprechende Aufwendungen getragen haben sollte, hält das FG einen Aufwendungsersatzanspruch für ausgeschlossen, da davon auszugehen wäre, die Klägerin habe die Aufwendungen schenkweise oder im Hinblick auf die spätere Eigentumsübertragung getragen. Nach BFH (BStBl II 98, 200) entsteht bei Aufwendungen, die im Hinblick auf eine spätere Eigentumsübertragung getätigt werden, erst dann ein Aufwendungsersatzanspruch, wenn feststeht, dass die bezweckte Eigentumsübertragung nicht zu Stande kommt. 

     

    Die Dachsanierung erfolgte erst nach dem Nutzen- und Lastenwechsel. Zwar war gegenüber dem Bauunternehmen auch nach diesem Zeitpunkt die Mutter zur Zahlung verpflichtet. Im Übertragungsvertrag wurde sie aber im Innenverhältnis von den Zahlungen freigestellt. Die Klägerin hat daher keine Verbindlichkeit übernommen, da die Mutter für den Fall, dass keine Freistellung vereinbart und sie zur Zahlung verpflichtet worden wäre, ihrerseits einen Aufwendungsersatzanspruch gehabt hätte. Die formale Übernahme einer Verbindlichkeit diente hier daher nur zur Vermeidung der Entstehung eines Aufwendungsersatzanspruches der Mutter und nicht als Gegenleistung für die Mutter. Zudem sieht das FG eine unterschiedliche Behandlung des Falles, dass die Klägerin noch vor Nutzen- und Lastenwechsel Aufwendungen auf das Gebäude in Erwartung des späteren Eigentumsübergangs erbringt, gegenüber dem wirtschaftlich vergleichbaren Fall, dass sie diese Aufwendungen erst nach Nutzen- und Lastenwechsel tätigt, nicht gerechtfertigt.