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  • 01.11.2005 | Eigenheimzulage

    Mittelbare Grundstücksschenkung: Schenker entrichtet Kaufpreis unmittelbar

    Der Erwerber einer eigengenutzten Eigentumswohnung hat keinen Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn ihm die Wohnung mittelbar in der Weise geschenkt wird, dass der Schenker den vom Erwerber geschuldeten Kaufpreis auf das Konto des Verkäufers überweist (BFH 10.5.05, IX R 65/04, BFH/NV 05, 1764, Abruf-Nr. 052549).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Eltern der Klägerin wollten ihre beiden Töchter laut einer privatschriftlichen Urkunde vom Oktober 2000 an einem Erlös i.H. von 520.000 DM aus einer Grundstücksveräußerung beteiligen. Die Klägerin sollte „über diesen Geldbetrag frei verfügen“. Sie erwarb im November eine Eigentumswohnung für 514.000 DM, die sie ab Dezember 2000 bewohnte. Den Kaufpreis überwies ihr Vater im Januar 2001 direkt an die Verkäuferin. Das FG hob die ablehnende Entscheidung des FA über Eigenheimzulage auf. Die Revision hiergegen war erfolgreich, da die Klägerin – trotz der privatschriftlichen Abrede, die indes der Formvorschrift des § 518 Abs.1 BGB nicht genüge – nicht (schon) über den Geldbetrag verfügen konnte. Damit liege eine mittelbare Grundstücksschenkung vor. 

     

    Praxishinweise

    Die Entscheidung knüpft an die ständige BFH-Rechtsprechung an. Aufwendungen, die durch Zahlung eines Kaufpreises entstanden sind, können nicht als Anschaffungskosten i.S. des § 8 EigZulG geltend gemacht werden, wenn ein Grundstück mittelbar durch Zuwendung von Geld geschenkt wurde (ErbBstg 05, 192; BFH 1.3.05, BFH/NV 05, 1245). § 8 EigZulG setzt – dem allgemeinen Anschaffungskostenbegriff folgend – eine (echte) Belastung mit Anschaffungskosten voraus. Entrichtet der Schenker den Kaufpreis im Wege des abgekürzten Zahlungs­weges für das Grundstück an den Verkäufer, so ist der Beschenkte grundsätzlich nicht mit Anschaffungskosten belastet (BFHE 186, 400; Ausnahme bei Eheleuten möglich, BFH 3.12.02, BFH/NV 03, 468).  

     

    Unerheblich ist, dass der Beschenkte zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist. Im Falle eines abgekürzten Zahlungsweges ist grundsätzlich keine Verfügung über den geschenkten Betrag, sondern erst über die Eigentumswohnung möglich. Es handelt sich dann folglich um eine mittelbare Grundstücksschenkung und damit um einen unentgeltlichen Erwerb. Ob die Beteiligten subjektiv im Zeitpunkt der Schenkungszusage von einer freien Verfügbarkeit des Geldes ausgingen, ist irrelevant.