01.11.2005 | Einbringung
Einzelunternehmen wird in eine GmbH eingebracht – eine freigebige Zuwendung?
Gründet ein Einzelunternehmer mit einem Angehörigen eine GmbH und bringt er dabei sein Unternehmen zu Buchwerten in die GmbH ein, kann darin eine freigebige Zuwendung des GmbH-Geschäftsanteils an den Angehörigen liegen, deren Wert dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des Geschäftsanteils nach der Einbringung des Unternehmens und der Stammeinlage des Angehörigen entspricht (BFH 12.7.05, II R 8/04, Abruf-Nr. 052946). |
Sachverhalt
Im ersten Schritt gründeten der Kläger, sein Vater (V) und seine Mutter (M) eine GmbH. Im Anschluss an die Bargründung brachte V im Rahmen einer Stammkapitalerhöhung von 10.000 DM sein Einzelunternehmen im Wege der Sacheinlage ein. Der Verkehrswert des Einzelunternehmens betrug zum Einlegezeitpunkt 800.000 DM, davon entfielen rd. 700.000 DM auf stille Reserven. Das FA nahm an, es liege eine Schenkung von V an den Kläger und an M in Höhe der Unterschiedsbeträge zwischen dem Nominalwert ihrer Anteile und dem nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten gemeinen Wert dieser Anteile vor und setzte SchenkSt fest.
Das FG gab der Klage mit der Begründung statt (EFG 04, 574), die Einbringung des Einzelunternehmens habe lediglich zu einer Erhöhung des Werts des dem Kläger bereits gehörenden Geschäftsanteils und nicht zu einer substanziellen Vermögensverschiebung geführt. Die Werterhöhung habe sich zudem nicht auf Kosten von V vollzogen und unterliege deshalb nach der Rechtsprechung des BFH nicht der SchenkSt (BFH 25.10.95, BStBl II 96, 160, und BFH 19.6.96, BStBl II, 616).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Vertrag über die Errichtung der GmbH und die Vereinbarung über die Kapitalerhöhung und die Einbringung des Unternehmens des V in die GmbH zu Buchwerten bilden ein einheitliches Rechtsgeschäft. Denn sie wurden an ein und demselben Tag vor der Entstehung der GmbH durch Eintragung in das Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG) getroffen und sind somit als bloße Teilakte eines einzigen, lediglich formal in getrennte Vereinbarungen aufgespaltenen Vorgangs, der auf die freigebige Zuwendung des Geschäftsanteils an den Kläger gerichtet war (Gebel, ZEV 04, 298; Moench, § 7 ErbStG Rn. 182d).
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