15.05.2008 | Einkommensteuer
Erstattungsansprüche als Teil des Nachlasses
1.Private Steuererstattungsansprüche des Erblassers unterfallen mit dem beim Eintritt des Erbfalls materiell-rechtlich zutreffenden Wert der ErbSt, ohne dass es auf deren Durchsetzbarkeit zu diesem Zeitpunkt ankommt. Werden die Ansprüche erst später fällig, entsteht die ErbSt insoweit erst mit Eintritt der Fälligkeit. |
2.Erwirbt der Erbe mit dem Nachlass einen aufschiebend bedingten, betagten oder befristeten Anspruch, verschiebt § 9 Abs. 1 Nr. 1a HS. 2 ErbStG nicht den Erwerbszeitpunkt, sondern lediglich den Zeitpunkt der Steuerentstehung. |
(BFH 16.1.08, II R 30/06, Abruf-Nr. 080948) |
Sachverhalt
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 1994 verstorbenen Ehemannes (E). Nach dessen Tod ergingen ESt-Bescheide (Zusammenveranlagung) für die Jahre 1989 bis 1994, aus denen sich auf den Erblasser entfallende Steuererstattungsansprüche und Nachzahlungen ergaben. Das FA rechnete die Erstattungsansprüche bei der ErbSt-Festsetzung dem Erwerb von Todes wegen hinzu und berücksichtigte die Nachzahlungsbeträge als Nachlassverbindlichkeiten.
Nach Ansicht der Klägerin gehörten die Erstattungsansprüche nicht zum steuerpflichtigen Erwerb, da die materiell-rechtliche Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerrechtsverhältnis nicht ausreiche. Vielmehr müssten die Erstattungsforderungen durchsetzbar sein und hierzu Steuerbescheide vorliegen. Das FG (EFG 06, 1076) folgte der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Erstattungsansprüche, die noch in der Person des Erblassers entstanden sind, gehören zum steuerpflichtigen Erwerb i.S. des § 10 Abs. 1 ErbStG. ESt-Erstattungsansprüche entstehen mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (VZ). Demnach fallen sämtliche Erstattungsansprüche aus VZ, die beim Tod des Erblassers bereits abgelaufen waren, in den steuerpflichtigen Erwerb. Das gilt auch für fehlerhafte zu hohe Steuerfestsetzungen für abgelaufene VZ, wenn der Erblasser die Steuer erst vor seinem Tod bezahlt hat. Dagegen entstehen Erstattungsansprüche, die das Todesjahr des Erblassers betreffen, jedenfalls bei einer Zusammenveranlagung mit dem überlebenden Ehegatten (BFH 13.11.79, BStBl II 80, 188) erst mit Ablauf des Todesjahres. Sie fallen nicht mehr in den steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG.
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