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  • 07.09.2010 | Einkommensteuer

    Kein Sonderausgabenabzug bei Errichtung einer Stiftung von Todes wegen

    Die Erbeinsetzung gemeinnütziger Vereine oder Stiftungen führt beim Erblasser im Todesjahr nicht zum Sonderausgabenabzug hinsichtlich der Zuwendung infolge des Erbfalls (FG Hamburg 11.9.09, 3 K 242/08, Abruf-Nr. 100395, Rev. eingelegt, Az. BFH X R 46/09).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine gemeinnützige Stiftung, war Alleinerbin der Erblasserin. In der ESt-Erklärung der Erblasserin für das Sterbejahr wurden Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung geltend gemacht und eine Spendenbescheinigung der zwischenzeitlich genehmigten Stiftung gemäß § 10b EStG vorgelegt. Das FA ließ die Zuwendung unberücksichtigt, da diese erst nach dem Tod der Erblasserin erfolgt ist. Nach Ansicht der Stiftung ist die Zuwendung wegen der in § 84 BGB angeordneten zivilrechtlichen Rückwirkung bei der Erblasserin im Todesjahr abziehbar.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Erblasserin steht der Sonderausgabenabzug nicht zu. Die Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG) erlischt mit dem Tod. Sonderausgaben sind nur für den Zeitraum ihrer Verausgabung (§ 11 EStG) zu ermitteln, in dem die Steuerpflicht besteht. Das durch den Erbfall übergegangene Vermögen geht erst mit dem Tod auf die Erbin über (§ 1922 BGB), es fließt nicht mehr zu Lebzeiten der Erblasserin ab. Nicht die Erblasserin, sondern allenfalls die gesetzlichen Erben sind durch die Erbeinsetzung von gemeinnützigen Körperschaften wirtschaftlich belastet. Auch bei einer Zuwendung von Todes wegen an bereits bestehende gemeinnützige Stiftungen oder Vereine steht dem Erblasser kein Sonderausgabenabzug zu. Für eine erst noch zu errichtende Stiftung greift zivilrechtlich die Rückwirkungsfiktion nach § 84 BGB: Danach gilt eine Stiftung, die erst nach dem Tode der Stifterin als rechtsfähig anerkannt wird, als schon vor deren Tod entstanden.  

     

    Praxishinweis

    Der BFH hat bisher nur über die ertragsteuerliche Behandlung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen entschieden: Die Aufwendungen zur Erfüllung eines solchen Vermächtnisses sind beim Erben keine Spenden nach § 10b Abs. 1 EStG (BFH 22.9.93, X R 107/91, BStBl II 93, 874). Der BFH stellt darauf ab, dass der Erbe die Zahlungen nicht zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, sondern zur Erfüllung der ihm als Erben auferlegten Vermächtnisse und damit auch nicht freiwillig i.S. des § 10b Abs. 1 S. 1 EStG leistet. Beim Erblasser sind die aufgrund eines Vermächtnisses geleisteten Spenden auch nicht nach § 10b EStG abziehbar, da diese nicht aus seinem Vermögen abgeflossen sind (BFH 23.10.96, X R 75/94, BStBl II 97, 239). Um in den Genuss der Steuervergünstigung des § 10b EStG zu kommen, sollte der Erblasser die Zuwendungen daher bereits zu Lebzeiten in den Grenzen der §§ 2286, 2287 BGB leisten. (GG)