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  • 01.04.2005 | Erbauseinandersetzung

    Schulden der Erbengemeinschaft

    Die von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft bilden insoweit Anschaffungskosten der von ihm übernommenen Nachlassgegenstände, als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen (BFH 14.12.04, IX R 23/02, Abruf-Nr. 050542).

     

    Sachverhalt

    Im Wege der Erbauseinandersetzung übertrug der (einzige) Miterbe und Bruder seine Eigentumsanteile an Mietwohngrundstücken auf den Kläger. Im Gegenzug übernahm der Kläger sämtliche Verbindlichkeiten und zahlte dem Bruder einen Wertausgleich. Entgegen der Berechnung des Klägers berücksichtigte das FA zur Berechnung der weiteren AfA zwar den Wertausgleich und die Gerichts- und Notarkosten (Erbauseinandersetzungsvertrag) als weitere Anschaffungskosten, nicht aber die übernommenen Verbindlichkeiten. 

     

    Entscheidungsgründe

    Welche Aufwendungen zu den Anschaffungskosten zählen, richtet sich nach § 255 Abs. 1 HGB. Zu den Anschaffungskosten rechnen danach auch Ausgleichszahlungen und übernommene Schulden im Rahmen der Erb­auseinandersetzung. Entgeltlich ist der Erwerb in dem Umfang, in dem der Wert des Erlangten den Wert des Erbanteils des übernehmenden Erben übersteigt (BFH 5.7.90, BStBl II 90, 837; BFH 25.7.91, BFH/NV 92, 30). 

     

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Großen Senats (BFH 5.7.90, BStBl II 90, 837). Der BFH hatte dort der Schuldüber­nahme keine Bedeutung beigemessen, weil – anders als im Streitfall – dem Miterben Nachlassvermögen entsprechend seiner Erbquote zugeteilt worden war. Wie bei einer Schenkung erwirbt er den Gegenstand so, wie er beim Übergeber vorhanden ist. Die Verbindlichkeiten bilden dann lediglich Rechenposten für die Ermittlung des Werts des Erbanteils (BFH 10.4.91, BStBl II 91, 791). Kein Rechenposten, sondern Anschaffungskosten liegen vor, wenn der Erbe von der Erbengemeinschaft mehr erhält, als dies dem Wert seines Erbteils entspricht und er im Gegenzug Abfindungsleistungen erbringt, indem er über seine Erbquote hinaus Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft übernimmt. Dann liegt in der Erbauseinandersetzung ein mit einem Kauf vergleichbares entgeltliches Rechtsgeschäft (Palandt/Edenhofer, BGB, § 2042 Rn. 6).