· Fachbeitrag · Erbauseinandersetzung
Die überquotale Schuldübernahme
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Der BFH hat mit Beschluss des Großen Senats vom 5.7.90 (BStBl II 90, 837 unter C. II. 2.a) entschieden, dass auch bei der Erbauseinandersetzung über Privatvermögen eine Teilung ohne Abfindungszahlungen nicht zur Entstehung von Anschaffungskosten (AK) oder Veräußerungserlösen führt. |
1. Schulden im Rahmen der Erbauseinandersetzung
Werden in der Erbauseinandersetzung Schulden übernommen, führt dies auch insoweit nicht zu AK, als sie die Erbquote übersteigen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass Nachlassverbindlichkeiten einen wertmäßigen Ausgleich unter den Miterben bei einer Teilung und damit einen unentgeltlichen Rechtsvorgang ermöglichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verbindlichkeiten in einem Finanzierungszusammenhang mit zugeteilten Nachlassgegenständen stehen. Die Verbindlichkeiten bilden dann lediglich Rechenposten für die Ermittlung des Werts des Erbanteils (BFH 10.4.91, XI R 7 8/84, BStBl II 91, 791; BMF 14.3.06, IV B 2 - S 2242 - 7/06, BStBl I 06, 253, Tz. 22, 23).
Kein Rechenposten, sondern AK liegen hingegen vor, wenn der Erbe von der Erbengemeinschaft mehr Gemeinschaftsvermögen erhält, als dies dem Wert seines Erbteils entspricht und er im Gegenzug Abfindungsleistungen erbringt. Diese können auch dadurch erbracht werden, dass der Erbe über seine Erbquote hinaus Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft übernimmt. In diesem Fall liegt in der Erbauseinandersetzung ein mit einem Kauf vergleichbares entgeltliches Rechtsgeschäft vor.
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