05.03.2009 | Erbauseinandersetzung
Überquotale Schuldübernahme führt zu Anschaffungskosten
von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Niedersächsischen FG, Bielefeld
Nach wie vor ist umstritten, wie die über die Erbquote eines Miterben hinausgehende Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen einer Erbauseinandersetzung steuerrechtlich zu beurteilen ist. Nunmehr ist das FG Düsseldorf zugunsten des Steuerpflichtigen zu dem Ergebnis gelangt, dass die überquotale Schuldübernahme als Ausgleich für die Erlangung eines über die Erbquote hinausgehenden Anteils am Gemeinschaftsvermögen zu Anschaffungskosten führt (FG Düsseldorf 27.8.08, 11 K 3323/07 E, Rev. eingelegt, Az. BFH: IX R 48/08, EFG 09, 14, Abruf-Nr. 090367). |
Sachverhalt
Der Kläger erzielte als Miteigentümer verschiedener Mietwohngrundstücke, die von ihm und seinem Bruder in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem Tod der Mutter verwaltet wurden, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Streitjahr übertrug der Bruder seine Miteigentumsanteile im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf den Kläger. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger,
- alle im Grundbuch eingetragenen Rechte und Grundpfandrechte als Selbst- und Alleinschuldner zu übernehmen,
- seinen Bruder von allen Darlehens- und sonstigen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen freizustellen und
- einen Wertausgleich an seinen Bruder zu zahlen.
Im Ergebnis erhielt der Kläger mehr Gemeinschaftsvermögen, als ihm nach seinem Erbteil zustand - nämlich die ganze Erbschaft. Er übernahm im Gegenzug aber auch in entsprechender Höhe Verbindlichkeiten, die seine Erbquote überstiegen. Im Rahmen seiner ESt-Erklärung behandelte der Kläger bei der Berechnung der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG auch die übernommenen Verbindlichkeiten als Anschaffungskosten für die erworbenen Miteigentumsanteile. Dem folgte das FA nicht. Erst die Klage vor dem FG Düsseldorf hatte Erfolg. Die Finanzrichter ließen aber wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum BFH zu.
Entscheidungsgründe
In der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs liegt grundsätzlich kein Anschaffungsgeschäft, wenn das Gemeinschaftsvermögen einer Erbengemeinschaft im Wege der Erbauseinandersetzung unter den Miterben verteilt wird und der Miterbe Vermögen entsprechend seiner Erbquote erhält. In diesem Fall führt der Miterbe schlicht die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers fort. Übersteigt der Wert des Erlangten hingegen den Wert des Erbanteils, führen Ausgleichszahlungen des begünstigten Erben zu Anschaffungskosten. Soweit ist die Rechtslage geklärt.
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