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  • · Fachbeitrag · Erbauseinandersetzung

    Übernommene Verbindlichkeiten über die Erbquote hinaus als „Pulverfass“?

    von Steuerberater Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Im Rahmen von Erbauseinandersetzungen kommt es immer wieder vor, dass ein Erbe über seine Erbquote hinaus Verbindlichkeiten aus dem Nachlass übernimmt. Hier stellt sich dann die Frage, ob das Mehr an Verbindlichkeiten, das der Miterbe übernimmt, bei diesem zu Anschaffungskosten führt, was für die Erbengemeinschaft eine Veräußerung zur Folge hätte. Doch welche Konsequenzen hat dies im Einzelfall genau? Wem nützt es und wem schadet es? Die Rechtsprechung ist hier durchaus diffus. Grund genug, ein wenig „Licht ins Dunkel“ zu bringen. |

    1. „Klare“ Botschaft des BFH: möglicherweise Anschaffungskosten

    Der BFH hatte bereits im Jahr 2004 Gelegenheit, sich mit der Problematik zu befassen (BFH 14.12.04, IX R 23/02, BStBl II 06, 296). Der Tenor der Entscheidung war, dass er in dem Mehr an Verbindlichkeiten unter Umständen Anschaffungskosten sieht.

     

    1.1 Der damalige Streitfall

    Zwei Brüder hatten nach dem Tod ihrer Mutter fünf Mietwohngrundstücke geerbt. Um sich auseinanderzusetzen, schlossen die Brüder einen Erbauseinandersetzungsvertrag, wonach die Eigentumsanteile des einen auf den anderen Bruder übergingen. Für die Übernahme der Grundstücke zahlte der eine Bruder 400.000 EUR an den anderen als Wertausgleich und übernahm gleichzeitig alle gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten. Bei diesen Verbindlichkeiten handelte es sich um solche der Erbengemeinschaft, die zur Finanzierung von Verwaltungskosten aufgenommen worden waren und im Zeitpunkt der Schuldübernahme noch mit 120.000 EUR valutierten.