01.05.2006 | Erbauseinandersetzung
Zur überquotalen Schuldübernahme
Mit Urteil vom 14.12.04 (IX R 23/02, DStRE 06, 383, Abruf-Nr. 050542) hat der BFH entschieden, dass die von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft insoweit Anschaffungskosten der von ihm übernommenen Nachlassgegenstände sind, als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen. Mit Schreiben vom 30.3.06 (BMF 30.3.06, IV B 2 - S 2242 - 15/06, Abruf-Nr. 061191, kurz: Nichtanwendungserlass) haben die Finanzbehörden nunmehr entschieden, die Grundsätze dieses Urteils nicht anzuwenden.
Sachverhalt | ||||||||||||
Fritz Stricker (F) war zusammen mit seinem Bruder Ernst (E) Miterbe zu je 1/2 nach seiner im Jahre 2004 verstorbenen Mutter Anna Stricker. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus fünf Mietwohngrundstücken:
Außer einer noch mit 250.000 EUR valutierenden Hypothekenverbindlichkeit des Grundstückes in Lünen sind keine weiteren Nachlassverbindlichkeiten vorhanden. Der Nachlasswert betrug somit insgesamt (2.800.000 EUR ./. 250.000 EUR =) 2.550.000 EUR. F und E hatten demnach jeder einen Auseinandersetzungsanspruch i.H. von 1.275.000 EUR. |
1. Aufteilung des Nachlasses zwischen E und F
In 2006 schlossen F und E einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag. Danach übernimmt F die Grundstücke Münster und Lünen, E die Grundstücke Düsseldorf, Essen und Krefeld zu Alleineigentum. F erhält also einen Wert von insgesamt 1.450.000 EUR, obwohl er nur einen Auseinandersetzungsanspruch von 1.275.000 EUR hat, also 175.000 EUR zuviel an Aktiva. E erhält Aktiva von insgesamt 1.350.000 EUR, obwohl er nur einen Auseinandersetzungsanspruch von 1.275.000 EUR hat, also 75.000 EUR zuviel an Aktiva. Damit sie per Saldo jeweils auf ihren Auseinandersetzungsanspruch kommen, übernimmt F die Hypothekenverbindlichkeit von 250.000 EUR abweichend von seiner Erbquote von ½ (50 v.H.) mit 175.000 EUR (70 v.H.), also zu 20 v.H. überquotal, E mit 75.000 EUR.
Der Erlass zur „Ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung“ (BMF 14.3.06, BStBl I 06, 253, Abruf-Nr. 061242 – kurz: Erlass zur Erbauseinandersetzung) behandelt die Problematik unter der Tz. 23 unverändert wie folgt:
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