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  • 01.03.2001 · Fachbeitrag · Erbbauzinsen

    Kein Wahlrecht nach § 23 ErbStG

    | § 23 ErbStG gewährt für die Versteuerung von Renten sowie von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ein Wahlrecht. Die Vorschrift erlaubt, die Steuer auf die Laufzeit des Rechts zu verteilen. Dies gilt nicht für den Anspruch auf den Erbbauzins (§ 9 ErbbVO) (FG München, Beschluss 18.7.00, 4 V 4804/99, rkr., EFG 00, 1265). (Abruf-Nr. 010101) |