01.04.2004 · Fachbeitrag · Erbengemeinschaft
Deckungsverhältnis und Valutaverhältnis gelten nicht im Erbschaftsteuerrecht
| Überträgt eine Erblasserin Vermögen durch eine unter Lebenden vollzogene Verfügung zu Gunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 518 Abs. 2, 2301 Abs. 2 BGB), unterliegen die auf diese Weise begründeten Rechtsbeziehungen nicht nur im Deckungs-, sondern auch im Valutaverhältnis den allgemeinen Regeln für Rechtsgeschäfte unter Lebenden, nicht aber dem Erbrecht. Das gilt sowohl für die rechtliche Einordnung der im Valutaverhältnis begründeten Rechtsbeziehungen als auch für deren Anfechtung (BGH 26.11.03, IV ZR 438/02, Abruf-Nr. 040235). |
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