01.01.1996 · Fachbeitrag · Erbengemeinschaft:
Erbauseinandersetzung über einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
| Die Quote der Nachabfindung kann selbstverständlich frei gewählt werden. Bei ihrer Festlegung sollte jedoch berücksichtigt werden, daß dem verpflichteten Hofeigentümer die Steuern für den Gewinn aus der Veräußerung auferlegt werden. Das Höferecht bestimmt die Höhe des gesetzlichen Nachabfindungsanspruchs derart, daß anstelle des Ertragswerts der tatsächliche Wert oder Veräußerungspreis des Betriebs oder der betreffenden Grundstücke anzusetzen ist. |
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