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  • 01.01.2005 | Erbengemeinschaft

    Kann der Miterbe für seine Tätigkeiten eine Vergütung verlangen?

    von RA Dr. Michael Witteler, Münster
    1.Überlässt ein Miterbe seinem Ehegatten Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses und erhält dieser von allen Miterben zu diesem Zweck erforderliche Vollmachten, so folgt daraus noch kein Auftrag der Erbengemeinschaft an den Ehegatten zu entgeltlicher Tätigkeit. Vielmehr wird die Tätigkeit im Zweifel im Rahmen eines familiären Gefälligkeitsverhältnisses erbracht. 
    2.Werden zwischen den Miterben über einen Verwaltungszeitraum von etwa 10 Jahren nur in wenigen Ausnahmefällen Ansprüche auf Erstattung von im Rahmen der Verwaltung angefallenen Aufwendungen (Fahrt-, Büro- und Portokosten) geltend gemacht, obwohl für Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung eigens ein Girokonto eingerichtet worden war, ist die Anwendung des § 748 BGB zwischen den Miterben konkludent ausgeschlossen. 
    (KG Berlin 11.3.04, 12 U 209/02, Abruf-Nr. 042609)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Beklagte machte im Zuge der Klage auf Zustimmung zum Tei­lungsplan geltend, im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses Tätigkeiten erbracht zu haben, auf Grund derer er gegen die Erbengemeinschaft einen Vergütungsanspruch erworben habe. 

     

    Das Kammergericht („KG“) verneinte einen Anspruch des Beklagten. Eigener Zeitaufwand und der Einsatz eigener Arbeitskraft sind im Rahmen der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses (§ 2038 BGB) nicht erstattungsfähig. Dabei betont das KG ausdrücklich, dass dies auch für Tätigkeiten gelten müsse, die üblicherweise nur entgeltlich übernommen werden. Auch der Einwand des Beklagten, ihm müsse auf Grund einer testamentsvollstreckerähnlichen Tätigkeit eine Vergütung zustehen, überzeugte das KG nicht. 

     

    Der Beklagte kann ebenfalls keine Vergütung der von seiner Ehegattin erbrachten Tätigkeit verlangen, da diese nicht von der Erbengemeinschaft beauftragt worden war. Da die Miterben den Nachlass gemeinschaftlich verwalten, hätte die Beauftragung durch sämtliche Miterben erfolgen müssen. Der Beklagte kann die angeblichen Honorarzahlungen an die Ehegattin auch nicht als eigene Aufwendungen geltend machen, da die Dienste des Ehegatten im Rahmen eines familiär bedingten Gefälligkeitsverhältnisses erbracht wurden. Zudem konnte die Beauftragung auch nicht schlüssig nachgewiesen werden. Schließlich hatte der Beklagte auch noch Aufwendungsersatz für Fahrt-, Büro- und Portokosten verlangt. Obwohl Aufwendungen im Rahmen von § 2038 Abs. 2 S. 1i. V. m. § 748 BGB grundsätzlich erstattungsfähig sind, stellte das KG fest, dass § 748 BGB wirksam abbedungen worden war.