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  • Erbenhaftung
    Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung
    von RAin StBin Claudia Klümpen-Neusel, Wuppertal und RAin StBin Dr. Carmen Griesel, Düsseldorf
    Als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers übernimmt der Erbe auch dessen Schulden und muss für diese sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem Eigenvermögen einstehen (§ 1967 Abs. 1 BGB). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Nachlass zu beschränken. Allgemein wird zwischen der Haftungsbegrenzung ggü. einzelnen und derjenigen ggü. allen Nachlass-gläubigern unterschieden.
    Zu den Haftungsbegrenzungsverfahren, die Wirkung ggü. allen Nachlassgläubigern entfalten (§§ 1975 bis 1989 BGB), zählen insbesondere die beiden amtlichen Verfahren zur Nachlassabsonderung: Die Nachlassverwaltung (Checkliste 1) und das Nachlassinsolvenzverfahren (Checkliste 2). Doch auch die aufschiebenden Einreden - die Dreimonatseinrede des § 2014 BGB und die Aufgebotseinrede des § 2015 BGB, sowie Dürftigkeits- und Überschuldungseinrede nach den §§ 1990 bis 1992 BGB (Checkliste 3) - zielen auf eine haftungsbeschränkende Wirkung ggü. allen Nachlassgläubigern. Auf die Dreimonats- und die Aufgebotseinrede wird im Folgenden auf Grund ihrer nur vorübergehenden Wirkung nicht weiter eingegangen. Ggü. einzelnen Nachlassgläubigern kann die Erbenhaftung im Wege des Aufgebotsverfahrens (§§ 1970 bis 1973 BGB) oder mit Hilfe der Verschweigungseinrede (§ 1974 BGB) eingeschränkt werden (Checkliste 4).
    Checkliste 1: Nachlassverwaltung
    1. Anwendungsbereich
    Die Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff BGB) ist eine Nachlasspflegschaft, die allein zu dem Zweck angeordnet wurde, die Nachlassgläubiger zu befriedigen (§ 1975 BGB). Ziel ist die geordnete und vollständige Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten eines nicht überschuldeten Nachlasses. Obwohl die Nachlassverwaltung nach dem Gesetzeswortlaut eine Unterart der Nachlasspflegschaft ist, geht die Nachlassverwaltung insoweit über die Nachlasspflegschaft hinaus. Denn die Nachlasspflegschaft hat lediglich die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben zum Gegenstand, nicht jedoch die umfassende Befriedigung der Gläubiger.
    Praxishinweis: Die Nachlassverwaltung bezieht sich auf das gesamte pfändbare Vermögen des Nachlasses. Sie kann nicht auf einzelne Erbteile beschränkt werden. Die Pfändbarkeit des Nachlassvermögens ist dabei nach der Person des Erben und nicht nach der Person des Erblassers zu bestimmen.
    2. Verfahrensrechtliche Besonderheiten
    Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag des Erben vom Nachlassgericht angeordnet, wenn der Aktivnachlass ausreicht, um die Kosten des Verfahrens und die Nachlassverbindlichkeiten zu decken (§§ 1981 Abs. 1 f. BGB). Miterben können den Antrag nur gemeinschaftlich stellen. Ist die Nachlassverwaltung angeordnet, verliert der Erbe bezogen auf jegliche Nachlassstreitigkeit die aktive und passive Prozessführungsbefugnis. Diese sind auf den Nachlassverwalter als amtlich bestelltem Organ übergegangen, der auf Grund dieser Eigenschaft selbst Partei des Rechtsstreits ist.
    Ausnahmsweise bleibt der Erbe auch nach Verfahrensanordnung passiv parteifähig, wenn der Kläger die unbeschränkte Erbenhaftung behauptet und Befriedigung aus dem Eigenvermögen des Erben begehrt.
    Praxishinweis: Die Antragsbefugnis des Erben erlischt, wenn er allen Nachlassgläubigern ggü. unbeschränkt haftet (§ 2013 Abs. 1 BGB). Das ist beispielsweise der Fall, wenn
  • der Erbe eine vom Nachlassgericht gesetzte Inventarfrist ungenutzt verstreichen lässt (§ 1994 Abs. 1 BGB),
  • das Inventarverzeichnis in erheblichem Maße fehlerhaft ist (§ 2005 Abs. 1 BGB),
  • der Erbe die eidesstattliche Versicherung nicht abgibt (§ 2006 Abs. 3 BGB) oder
  • der Erbe auf die beschränkte Erbenhaftung durch Rechtsgeschäft verzichtet (Staudinger, Marotzke, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2002, Rn. 16).
    Neben dem Erben ist auch jeder Nachlassgläubiger berechtigt, einen Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung zu stellen. Das Antragsrecht steht dem Nachlassgläubiger jedoch nur dann zu, wenn die Befriedigung der Nachlassgläubiger durch das Verhalten (leichtfertige Verschleuderung des Nachlassvermögens) oder die Vermögenslage des Erben (drohender Zugriff der Eigengläubiger des Erben auf den Nachlass) gefährdet wird. Zudem erlischt das Antragsrecht automatisch mit Ablauf von zwei Jahren seit Annahme der Erbschaft (§ 1981 Abs. 2 BGB).
    3. Materiell-rechtliche Konsequenzen
    Mit dem Eintritt des Erbfalls und der Annahme der Erbschaft vereinigen sich Nachlassvermögen und Eigenvermögen des Erben in dessen Hand. Rechtsbeziehungen zwischen Erblasser und Erben erlöschen durch Konfusion (Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit, z.B. eine Forderung des Erben gegen den Erblasser) oder Konsolidation (Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit, z.B. die Hypothek des Erben an einem Grundstück des Erblassers mit dem Erbfall zur Eigentümergrundschuld, vgl. § 1177 Abs. 1 BGB).
    Praxishinweis: Anders als im Zivilrecht gelten im ErbStG die Rechtsverhältnisse als nicht erloschen (vgl. die abweichende Wertung in § 10 Abs. 3 ErbStG).
    Die Anordnung der Nachlassverwaltung bewirkt nun rückwirkend eine Trennung von Nachlass und Eigenvermögen des Erben mit der Folge, dass die Rechtsverhältnisse zwischen Erblasser und Erben in der ursprünglichen Form wieder aufleben. Der Erbe erlangt insoweit eine Stellung als Nachlassgläubiger. Er kann seine Forderung ggü. dem Nachlassverwalter geltend machen, aus der Hypothek die Zwangsvollstreckung in das Grundvermögen des Erblassers betreiben sowie weitere Rechtsbeziehungen zwischen seinem Eigenvermögen und dem Nachlass begründen.
    Weiterhin verliert der Erbe - obwohl er nach wie vor materiell-rechtlich Berechtigter ist - die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Diese Befugnisse gehen auf den Nachlassverwalter über (§ 1984 Abs. 1 BGB). Hiervon ausgenommen sind lediglich höchstpersönliche Rechte des Erben, beispielsweise persönliche Rechte des Erben als Gesellschafter (BayObLG 30.10.90, NJW-RR 91, 361).
    Praxishinweis: Auf Grund der rückwirkenden Trennung der beiden Vermögensmassen dürfen nach der Anordnung der Nachlassverwaltung Eigengläubiger des Erben nicht mehr in den Nachlass vollstrecken. Sind bereits vor Verfahrenseröffnung derartige Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt, kann der Nachlassverwalter gem. § 784 Abs. 2 ZPO die Aufhebung dieser Maßnahmen verlangen.
    Checkliste 2: Nachlassinsolvenzverfahren
    1. Anwendungsbereich des Nachlassinsolvenzverfahrens
    Das Nachlassinsolvenzverfahren ist eine Unterart des allgemeinen Insolvenzverfahrens. Die allgemeinen Vorschriften des Insolvenzrechts beginnend mit § 315 InsO treten ergänzend neben die gesetzlichen Vorschriften des BGB. Es findet eine Verwertung des Nachlasses als Sondervermögen statt (§ 11 Abs. 2 InsO).
    Ziel des Nachlassinsolvenzverfahrens ist im Gegensatz zur Nachlassverwaltung nur die gleichmäßige, nicht hingegen die vollständige Befriedigung der Gläubiger eines überschuldeten, aber nicht dürftigen Nachlasses.
    2. Verfahrensrechtliche Besonderheiten
    Gem. § 1980 Abs. 1 BGB ist der Erbe verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen, sobald er Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses hat. Ein Verstoß gegen diese Antragspflicht führt zu Schadenersatzansprüchen der Gläubiger.
    Praxishinweis: Daneben kann auch die erst drohende Zahlungsunfähigkeit ein Eröffnungsgrund sein (§§ 16, 320 InsO). Eine Verpflichtung zur Antragstellung erwächst dem Erben hieraus aber noch nicht.
    3. Materiell-rechtliche Konsequenzen
    Die Ausführungen zu den materiell-rechtlichen Konsequenzen der Nachlassverwaltung gelten für das Nachlassinsolvenzverfahren entsprechend.
    Praxishinweis: Nach Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens haftet der Erbe den Nachlassgläubigern nur noch nach Bereicherungsrecht (§§ 1989, 1973 Abs. 2 BGB).
    Checkliste 3: Dürftigkeitseinrede und Überschuldungseinrede
    1. Anwendungsbereich
    Deckt der Nachlass die Kosten eines amtlichen Verfahrens zur Nachlassabsonderung (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren) nicht, kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede (§§ 1990, 1991 BGB) erheben. Ziel dieser Einrede ist es, eine Gleichstellung der Erben, deren Haftung auf Grund eines amtlichen Nachlassabsonderungsverfahrens beschränkt ist, mit den Erben zu erreichen, die eine allgemeine Haftungsbegrenzung mangels Masse nur über einen anderen Weg, nämlich die Dürftigkeitseinrede, herbeiführen können.
    Beruht die Unzulänglichkeit des Nachlasses allein auf Vermächtnissen und Auflagen (der aktive Nachlass deckt nach Abzug aller anderen Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr die ausgesetzten Vermächtnisse und Auflagen), soll der Erbe nicht gezwungen werden, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu betreiben. Er soll statt dessen mit Hilfe einer einfachen Überschuldungseinrede den Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten seine Haftung auf den Nachlass beschränken können. Ist der Nachlass auch ohne Vermächtnisse und Auflagen überschuldet, greift § 1992 BGB (Überschuldungseinrede) nicht.
    Praxishinweis: Beide Einreden führen nicht zu einer Absonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben. Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine Haftungsbeschränkung gegenüber allen Nachlassgläubigern.
    Gem. § 1629a BGB gelten die §§ 1990, 1991 BGB (Dürftigkeitseinrede) entsprechend, wenn ein im Zeitpunkt des Erbfalls minderjähriger Erbe bei Eintritt der Volljährigkeit seine Haftung auf das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen beschränkt.
    2. Verfahrensrechtlichen Besonderheiten
    Die Einreden können außer vom Erben auch vom Nachlasspfleger und verwaltenden Testamentsvollstrecker erhoben werden. Umstritten ist, ob sich auch der Nachlassverwalter auf die §§ 1990 bis 1992 BGB berufen kann. In der Praxis kommt diesem Streit jedoch keine größere Bedeutung zu, da der Nachlassverwalter bereits unter Hinweis auf seine in § 1985 BGB gesetzlich verankerten Pflichten die Befriedigung der Nachlassgläubiger verweigern kann, wenn der Nachlass unzureichend ist.
    Praxishinweis: Macht der Erbe die Einrede geltend, hat er den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben (§§ 1990 Abs. 1, 1992 BGB). Während er im Rahmen der Überschuldungseinrede aber die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages abwenden darf, steht dem Erben im Rahmen der Dürftigkeitseinrede diese Ersetzungsbefugnis nicht zu.
    3. Materiell-rechtliche Konsequenzen
    Die oben unter 1. erwähnte Gleichstellung von Erben, deren Haftung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren beschränkt ist, und denjenigen Erben, die eine Haftungsbegrenzung nur mit Hilfe einer Dürftigkeits- oder einer Überschuldungseinrede erlangen können, führt dazu, dass die in § 1976 BGB gesetzlich festgelegte Fiktion für den Fall der Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit bzw. Recht und Belastung (Checkliste 1, Punkt 3) auch dann eingreift, wenn der Erbe die Dürftigkeits- oder Überschuldungseinrede erhebt. Ein bedeutender Unterschied besteht jedoch darin, dass die Fiktion im Rahmen der Dürftigkeits- und Überschuldungseinrede nur eine relative Wirkung entfaltet, also nur im Verhältnis zwischen Erben und Nachlassgläubiger, dem gegenüber die Einrede geltend gemacht wird. Bereits erloschene Rechtsverhältnisse leben demnach nicht wieder auf, sondern es wird lediglich der Wert des herauszugebenden Nachlasses in der Weise berechnet, dass die besagten Rechtsverhältnisse als nicht erloschen behandelt werden.
    Praxishinweis: Beruft sich der Erbe auf die Überschuldungseinrede, haftet er den Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten nur mit dem Nachlass, der nach Abzug der anderen vorrangigen Nachlassverbindlichkeiten verbleibt. Er kann daher seine eigenen Forderungen gegen den Nachlass und die der anderen Nachlassgläubiger als Passivposten vom Nachlass abziehen (§§ 1992, 1992 Abs. 4 BGB).
    Checkliste 4: Aufgebotsverfahren
    1. Anwendungsbereich des Aufgebotsverfahrens
    Der Erbe soll sich mit Hilfe des Aufgebotsverfahrens (§§ 1970 bis 1973 BGB) einen Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten verschaffen und auf der Grundlage der hieraus gewonnenen Erkenntnisse entscheiden können, ob er eines der beiden förmlichen Nachlassverfahren zur Nachlassabsonderung durchführen möchte, um dadurch seine Haftung allgemein ggü. den Nachlassgläubigern begrenzen zu können. Weiteres Ziel des Aufgebotsverfahrens ist es, ein Ausschlussurteil gegenüber denjenigen Nachlassgläubigern zu erwirken, die ihre Forderungen gegen den Nachlass nicht im Verfahren angemeldet haben. Das Eigenvermögen des Erben soll damit vor dem Zugriff ihm nicht bekannter Nachlassgläubiger geschützt werden.
    Praxishinweis: Auch die Verschweigungseinrede des § 1974 BGB zielt auf den Schutz des Eigenvermögens des Erben vor unbekannten Nachlassgläubigern ab. Danach stehen den auf Grund des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossenen Gläubigern solche gleich, die ihre Forderungen erst fünf Jahre nach dem Erbfall geltend machen. Obwohl die Verschweigungseinrede gesetzessystematisch unter dem Untertitel "Aufgebot der Nachlassgläubiger" geführt wird, setzt sie jedoch nicht die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens voraus.
    2. Verfahrensrechtliche Besonderheiten
    Das Aufgebotsverfahren wird durch einen Antrag des Erben, Testamentsvollstreckers, Nachlasspflegers oder Nachlassverwalters in Gang gesetzt. Die Durchführung des Verfahrens richtet sich nach den §§ 989 bis 1000 ZPO. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens sind Nachlassverbindlichkeiten.
    Vom Aufgebotsverfahren unberührt bleiben Gläubiger dinglicher und dinglichen Ansprüchen gleichgestellter Ansprüche (z.B. Pfandgläubiger, Realberechtigte in der Zwangsversteigerung nach § 10 ZVG, durch Vormerkung gesicherte Gläubiger nach § 884 BGB). Unabhängig davon, ob ein Gläubiger diese dinglichen Ansprüche anmeldet, tritt ihm gegenüber weder die Ausschlusswirkung des § 1974 Abs. 1 BGB ein, noch kann ihm die Verschweigungseinrede des § 1974 Abs. 1 BGB entgegengehalten werden. Gleichwohl bleiben die zu Grunde liegenden persönlichen Ansprüche (z.B. die persönlichen Ansprüche der durch Hypothek gesicherten Forderung) vom Aufgebotsverfahren betroffen. Diese müssen also angemeldet werden.
    Praxishinweis: Sofern der Erbe ggü. einzelnen Nachlassgläubigern sein Recht zur Haftungsbeschränkung verloren hat, steht ihm dennoch so lange das Antragsrecht zu, wie eine Haftungsbegrenzung ggü. anderen Nachlassgläubigern noch möglich ist. Das Antragsrecht ist zwar grundsätzlich nicht befristet; wird der Antrag jedoch später als ein Jahr nach Annahme der Erbschaft gestellt, kann sich der Erbe nicht mehr auf die aufschiebende Einrede des Aufgebotsverfahrens gem. § 2015 BGB berufen.
    3. Materiell-rechtliche Konsequenzen
    Meldet ein Nachlassgläubiger seine Forderungen nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist an, wird er durch Ausschlussurteil ausgeschlossen. Ihm gegenüber haftet der Erbe nur noch mit dem Nachlass - soweit noch nicht zur Befriedigung nicht ausgeschlossener Gläubiger erschöpft - und nur noch nach Bereicherungsrecht. Eine darüber hinausgehende Haftung des Erben, insbesondere mit dessen Eigenvermögen, besteht nicht. Damit ist die Forderung des ausgeschlossenen Gläubigers aber nicht erloschen. Es bleibt ihm unbenommen, vom Erben klageweise Befriedigung seiner Forderung zu verlangen. Kann der Erbe dann nachweisen, dass der Nachlass erschöpft ist, wird die Klage als zur Zeit unzulässig abgewiesen. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann der Erbe die Ausschließungseinrede (§ 1973 BGB) erheben und so seine Haftung auf den Nachlass beschränken.
    Allen genannten Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten ist gemeinsam, dass sich der Erbe - sofern er klagweise in Anspruch genommen wird - die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass im Urteil vorbehalten lassen muss (§ 780 Abs. 1 ZPO). Ohne diesen Beschränkungsvorbehalt kann der Erbe die Einrede im Zwangsvollstreckungsverfahren (§§ 781, 784, 785, 767 ZPO) nicht geltend machen und somit den Zugriff auf sein Eigenvermögen nicht verhindern. Eine weitere Möglichkeit, nicht für die Schulden des Erblassers einstehen zu müssen, besteht darin, die Annahme der Erbschaft anzufechten (§§ 1954, 1956 BGB) und sich damit rückwirkend (§§ 1957 Abs. 1, 1953 Abs. 1 BGB) so zu stellen, als sei einem die Erbschaft zu keinem Zeitpunkt angefallen. Ein beachtlicher Eigenschaftsirrtum über den Nachlass i.S. des § 119 Abs. 2 BGB ist als Anfechtungsgrund anzunehmen, wenn der Erbe keine oder nur unzureichende Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses oder vom Bestand wesentlicher Verbindlichkeiten hat (BGHZ 106, 359, 363). Die Anfechtung ist innerhalb von sechs Wochen (§ 1954 Abs. 2 BGB) seit Kenntnis der Überschuldung bzw. seit Klärung des rechtlichen Bestandes der Verbindlichkeiten ggü. dem Nachlassgericht zu erklären (§ 1955 BGB).
    Quelle: Erbfolgebesteuerung - Ausgabe 11/2004, Seite 293
    Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 293 | ID 102717