05.07.2010 | ErbGleichG
Erbausgleich keine außergewöhnliche Belastung
Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes nach § 1934d BGB sind unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Vaters nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen (BFH 28.4.10, VI B 167/09, Abruf-Nr. 101776). |
Praxishinweis
§ 1934d BGB ist mit Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes (ErbGleichG) zum 1.4.98 entfallen. Seit dem können nichteheliche Kinder keinen Anspruch mehr auf Erbausgleich in Geld verlangen. Den Begriff des nichtehelichen Kindes gibt es seit dem ErbGleichG nicht mehr. Ein vorzeitiger Erbausgleich ist seit der Abschaffung von § 1934d BGB nur noch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge möglich.(GG)
Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 152 | ID 136820