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  • 07.10.2010 | Erbrecht

    Ausgleichung und Anrechnung im Rahmen der Erbauseinandersetzung und im Pflichtteilsrecht

    von RA StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Die Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen (§ 2050 BGB) im Rahmen der Erbauseinandersetzung findet allein unter den Abkömmlingen des Erben statt. Ist einer der Abkömmlinge enterbt und stehen lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an einen von mehreren Abkömmlingen im Raum, ist über die Verweisung aus dem Pflichtteilsrecht (§ 2316 BGB) zunächst - wie bei angenommener gesetzlicher Erbfolge - die Ausgleichung vorzunehmen (§ 2316 Abs. 1 BGB mit § 2050 BGB) und sodann zusätzlich die Anrechnung (§ 2315 BGB) zu prüfen und zu berechnen.  

    1. Sachverhalt

    Harald verstirbt am 31.5.10. Er hinterlässt seine Ehefrau Gerda, mit der er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, sowie seine beiden Kinder Max und Moritz. Das Reinvermögen von Harald beträgt am Todestag 500.000 EUR. Zu Lebzeiten hat Harald folgende Zuwendungen an seine Ehefrau und seine Kinder getätigt:  

     

    Zuwendungen an Kinder und Ehefrau zu Lebzeiten

    Empfänger  

    Zeitpunkt  

    Wert in EUR im Zuwendungszeitpunkt  

    Indexierung  

    Wert in EUR am Todestag  

    Grund/Bestimmung bei der Zuwendung  

    Gerda  

    24.12.89  

    500.000  

    107,10 / 71,70  

    746.861,92  

    Schenkung  

    Moritz  

    24.12.95  

    20.000  

    107,10 / 87,40  

    24.508,01  

    Schenkung  

    Max  

    24.12.02  

    10.000  

    107,10 / 96,40  

    11.109,96  

    ausgleichspflichtig  

    Max  

    24.12.03  

    20.000  

    107,10 / 97,40  

    21.991,79  

    anrechnungspflichtig  

     

    Max  

     

    24.12.04  

     

    30.000  

     

    107,10 / 99,60  

     

    32.259,04  

    ausgleichs- und anrechnungspflichtig  

    Max  

    24.12.05  

    40.000  

    107,10 / 101,00  

    42.415,84  

    Schenkung  

    Max  

    20.02.08  

    800.000  

    107,10 / 105,80  

    809.829,87  

    Schenkung  

     

     

    2. Gesetzliche Erbfolge

    Für den Fall, dass Harald kein Testament hinterlassen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge.  

     

    2.1 Erbauseinandersetzung