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  • 14.05.2009 | Erbrecht

    Die Britische Limited im Nachlass (Teil I)

    von RA Dr. Marc Jülicher, FA StR, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    Die britische Limited (Ltd.), eine der deutschen GmbH verwandte Gesellschaftsform, erfreut sich zunehmender Beliebtheit (dazu Wälzholz, IWB, F. 5, Gr. 2 (2005), S. 423; zur reformierten Ltd. Campos Nave, NWB, F. 18 (2008), 4639). Sie wirft aber im Todesfall des Anteilseigners im deutsch-britischen Verhältnis spezifische erbrechtliche und erbschaftsteuerliche Probleme auf. In Teil I werden deshalb die zivil- bzw. erbrechtlichen Regelungen vorgestellt. In Teil II - der in der folgenden Ausgabe der ErbBstg (07/2009) erscheinen wird -, werden die aktuellen Zusammenhänge mit der Erbschaftsteuer erläutert.  

    1. Vererblichkeit der Gesellschafterstellung

    Auch in Deutschland werden Gesellschaften zunehmend nach der Gründungstheorie und nicht mehr nach der früher maßgeblichen Sitztheorie beurteilt - das kommt auch in der neuen Gesetzgebung zum MoMiG (23.10.08, BGBl I 08, 2026) zum Ausdruck, dem Reformgesetz zur GmbH (dazu z.B. Wachter, GmbH-StB 09, 53; DB 09, 159). Bei der in Großbritannien registrierten und gegründeten Ltd. bestimmt sich deshalb die Zulassung der Vererblichkeit nach dem bei Gründung bzw. Registrierung maßgeblichen Gesellschaftsrecht. Anders als das deutsche Personengesell­schaftsrecht lässt das britische Gesellschaftsrecht die Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen uneingeschränkt zu (von Oertzen/Cornelius, ZEV 06, 106, 107; Wälzholz, IWB, F. 5 Gr. 2 (2005), S. 425, 428).  

    2. Anwendbares Erbrecht

    Im deutsch-britischen Verhältnis ist zu beachten, dass keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Damit entscheiden die autonomen Kollisionsrechte beider Staaten über das anwendbare Erbrecht. Aus deutscher Sicht gilt somit regelmäßig Art. 25 Abs. 1 EGBGB. Es ist also die Staatsange­hörigkeit des Erblassers beim Tod allein maßgeblich, mit Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit unter mehreren, unabhängig von effektiven Bezügen (Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB).  

     

    Die einzige Ausnahme betrifft Art. 3a EGBGB, das sogenannte Einzel­statut: Ist Vermögen in einem ausländischen Staat belegen und gelten dort spezifische Regelungen für die Anknüpfung dieses Vermögens im Internationalen Erbrecht, folgt Deutschland mangels Durchsetzbarkeit eines anderen Standpunktes dieser Einstufung und wendet auf diese Gegenstände beschränkt das ausländische Recht an. Das betrifft insbesondere im gesamten angloamerkanischen Rechtskreis unmittelbar gehaltene Immobilien. Über Gesellschaftsbeteiligungen gehaltene Immobilien sind, auch wenn die Gesellschaft nahezu nur aus Grundbesitz besteht, regelmäßig bewegliches Vermögen (BGH 29.1.01, IV ZB 24/00, ZEV 01, 235; Thorn in Palandt, BGB, 68. Aufl., Art. 3a EGBGB Rn. 5).