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  • 09.10.2008 | Erbrechtsreform

    Einzelfragen zu den geplanten Änderungen durch die Erbrechtsreform

    Wesentliche Teile der geplanten Erbrechtsreform (Abruf-Nr. 082703) wurden bereits in den beiden vorangehenden Beiträgen vorgestellt (ErbBstg 08, 265 ff. und 271 ff., in dieser Ausgabe). Der folgende Beitrag geht auf die geplanten Änderungen bei der Ausgleichung erbrachter Pflegeleistungen, der Stundung des Pflichtteilsanspruches, dem Zuwendungsverzicht mit Wirkung für Abkömmlinge und auf Fragen der Verjährung ein.  

    1. Ausgleichung erbrachter Pflegeleistungen

    Zwei Drittel der auf Pflege angewiesenen Personen werden zu Hause versorgt. Da die Pflege aufgrund der familiären Verbundenheit erfolgt, treffen die Beteiligten in der Praxis vielfach keine verbindlichen und nachweisbaren Regelungen über einen finanziellen Ausgleich, z.B. die Vereinbarung eines angemessenen Entgelts für die Pflegeleistung. Der Gepflegte sorgt auch nicht immer dafür, die Leistungen aus der Pflegeversicherung an die pflegenden Angehörigen weiterzuleiten.  

     

    1.1 Erweiterte Ausgleichungsmöglichkeiten

    Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen errichtet, mit der er die Pflege durch Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis hätte honorieren können, geht der pflegende Angehörige für seine erbrachten Leistungen oftmals leer aus. Ist er nur Miterbe, so spiegelt sein Erbteil die überobligatorisch erbrachten Pflegeleistungen im Vergleich zu den anderen Erben häufig nicht wider. § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB ordnet im bestehenden Recht zwar die Anrechnung von Pflegeleistungen an, das hilft aber oft nicht
    weiter. Die Regelung ist zu eng. Sie gilt nur für Abkömmlinge und nur, wenn die Pflege unter Verzicht auf berufliches Einkommen geleistet wurde.  

     

    Mit § 2057b BGB-E soll die Pflegeleistung stärker und in mehr Fällen honoriert werden. Daher sieht der Entwurf die Streichung des § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB vor. Aus dem neu eingefügten § 2057b Abs. 1 BGB-E ergibt sich, dass künftig  

    • alle gesetzlichen Erben und Abkömmlinge ausgleichungsberechtigt sein sollen und
    • das bisherige Tatbestandsmerkmal „Verzicht auf berufliches Einkommen des Pflegenden“ entfällt, weil diese Voraussetzung dem Wert der Pflegeleistung nicht gerecht wird und sich nicht bewährt hat.