08.04.2009 | Erbschaftsteuer
Ablehnung einer Volljährigenadoption
von RA/StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
Eine Volljährigenadoption, bei der steuerliche Motive im Vordergrund stehen, ist abzulehnen (OLG München 19.12.08, 31 Wx 49/08, Abruf-Nr. 091097). |
Sachverhalt
Mit notarieller Urkunde beantragten N (Neffe) und T (Tante) die Annahme des N als Kind durch T. Im Rahmen der notwendigen Anhörungen stellte sich heraus, dass die T wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt war. Zudem hatte die Tante bei der ersten Anhörung angegeben, dass im Todesfall „nicht allzu viel übrig bleibe“; später stellte sich heraus, dass sie tatsächlich im Besitz von 600.000 EUR und mehreren Grundstücken war. Der Antrag auf Annahme als Kind wurde abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 1767 Abs. 1 HS. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. § 1767 Abs. 1 HS. 2 BGB bestimmt, dass die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind insbesondere dann anzunehmen ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Ob die Annahme eines Volljährigen als Kind sittlich gerechtfertigt ist, ist Tat- und Rechtsfrage. Ein familienbezogenes Motiv muss entscheidender Anlass für die Annahme sein. Spielen mehrere Motive eine Rolle, muss das familienbezogene Motiv das Hauptmotiv sein (BayObLG 18.5.04, 1Z BR 30/04, FamRZ 05, 546).
Die Voraussetzungen für die Adoption eines Volljährigen müssen positiv festgestellt werden. Wenn nach der Abwägung aller in Betracht kommender Umstände begründete Zweifel verbleiben, ob die beantragte Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss der Antrag abgelehnt werden (BayObLG 29.3.95, 1Z BR 72/94, FamRZ 96, 183). Hier bestanden angesichts der Umstände erhebliche Zweifel, dass zwischen den Antragstellern tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden bzw. zu erwarten war. Insbesondere wegen der divergierenden Angaben der Tante T zu ihren Vermögensverhältnissen, war anzunehmen, dass der Neffe N hier im Wesentlichen aus steuerlichen Erwägungen heraus adoptiert werden sollte.
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