01.05.2006 | Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuerpflicht der Witwenpension
1.Hinterbliebenenbezüge, die im Dienstvertrag eines herrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbart worden sind, unterliegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. |
2.Verfügt bei Vorhandensein mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer keiner allein über die Anteilsmehrheit, können bei Vereinbarung einer Einstimmigkeitsabrede alle Gesellschafter als „herrschend“ angesehen werden. |
(BFH 24.5.05, II B 40/04, Abruf-Nr. 061222) |
Sachverhalt
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Nichtzulassungsbeschwerde) ist Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann (E). Dieser und sein Vater (V) sowie sein Bruder (B) waren zu je 1/3 Gesellschafter einer GmbH. Gesellschafterbeschlüsse bedurften der Einstimmigkeit. Alle drei Gesellschafter waren Geschäftsführer (GF). Einzelvertretungsbefugt war nur V, E und B konnten die GmbH jeweils nur zusammen mit V vertreten.
Zwischen E und der GmbH bestand ein Anstellungs- und Pensionsvertrag. Bestimmte Geschäfte bedurften der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Ferner wurde dem E ab Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Pension i.H. von 60 v.H. seines zuletzt bezogenen Gehalts und seiner Witwe eine Hinterbliebenenversorgung i.H. von 60 v.H. der Pension des E zugesagt. Das FA erfasste den Anspruch der Klägerin auf die Hinterbliebenenpension erbschaftsteuerlich mit seinem Kapitalwert. Das FG folgte dem FA (FG Niedersachsen 18.2.04, EFG 04, 1466).
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Klärung der Rechtsfrage, ob ein Minderheitsgesellschafter bei einem satzungsmäßigen Erfordernis einstimmiger Gesellschafterbeschlüsse als „herrschender Gesellschafter“ i.S. der zu § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ergangenen Rechtsprechung angesehen werden könne. Weil ein solcher Gesellschafter Beschlüsse lediglich verhindern, nicht aber aktiv auf die Gesellschaft Einfluss nehmen könne, sei nicht von einer unternehmerähnlichen Stellung auszugehen.
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