01.09.2006 | Erbschaftsteuer
Leistung aus der Risikolebensversicherung
Die Leistung aus einer Risikolebensversicherung unterliegt als Erwerb von Todes wegen der ErbSt, sofern der Erbe nicht bereits unwiderruflich als Bezugsberechtigter bestimmt worden ist (FG Niedersachsen 16.11.05, 3 K 47/04, rkr., Abruf-Nr. 060615). |
Sachverhalt
Der Erblasser hatte eine Risikolebensversicherung abgeschlossen und den Kläger widerruflich als Begünstigten auf den Todesfall eingesetzt. Nach Ansicht des Klägers ist die Versicherungsleistung nicht erbschaftsteuerbar, da er die Prämien gezahlt hatte. Das FA unterwarf den Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG mit dem vollen Auszahlungsbetrag der ErbSt, denn die Prämienzahlung durch den Kläger sei eine freigebige Zuwendung an den Erblasser, die allerdings steuerfrei bleibe. Entscheidend sei, dass der Kläger lediglich widerruflich als Begünstigter eingetragen gewesen sei. Er habe im Innenverhältnis nicht die Stellung des Versicherungsnehmers erlangt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar erworben wird. Der Kläger hat mit dem Tod des Versicherungsnehmers (Erblassers) unmittelbar – und unabhängig davon, wer die Prämien gezahlt hat – von dem Versicherer einen Vermögensvorteil i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erworben.
Der Erblasser hätte jederzeit das Versicherungsverhältnis kündigen oder einen anderen als Begünstigten einsetzen können. Der Kläger hatte keine Möglichkeit, den Erblasser von seiner Verfügungsbefugnis auszuschließen. Folglich hat der Kläger das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erlangt (§ 166 Abs. 2 VVG). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Versicherungsnehmer lediglich formal als Vertragspartner des Versicherers auftritt, während die Position des Versicherungsnehmers nach Maßgabe des Valutaverhältnisses wirtschaftlich dem Prämienzahler zukommt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bezugsberechtigung sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall unwiderruflich dem Prämienzahler zusteht.
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