· Fachbeitrag · Vermögensnachfolge
Besteuerung einer Lebensversicherung mit Termfix-Klausel
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Lebensversicherungsverträge mit Einmalzahlungen sind ein von der Versicherungswirtschaft gern angebotenes Modell, das auch zur Gestaltung der Vermögensnachfolge eingesetzt werden kann. Gehen solche Verträge auf den Erben über, ist nicht nur der Zeitpunkt der Besteuerung fraglich, sondern auch die Bewertung des erworbenen Anspruchs. Nachdem bereits das FG Münster (13.9.18, 3 K 2766/16 Erb) für den Fall der schenkweisen Übertragung einer Rentenversicherung nicht den Vorstellungen des Beschenkten gefolgt war, hat sich nun auch das FG Köln (30.1.19, 7 K 1364/17, rkr.) hinsichtlich einer sog. Termfix-Versicherung nicht den Vorstellungen des Erben angeschlossen. Auch dieser Fall zeigt, dass solche Modelle kritisch geprüft werden sollten. |
1. Musterfall
S ist Alleinerbe seiner im Jahr 13 verstorbenen Mutter A. Die Erblasserin schloss in 08 bei einer Versicherungsgesellschaft B mit Sitz in Luxemburg eine Lebensversicherung ab. Versicherungsnehmerin und versicherte Person war die A. Die Ausgestaltung des Versicherungsvertrags sah vor, dass die Auszahlung der Versicherungsprämie nicht an den Tod der Versicherungsnehmerin geknüpft war, sondern zu einem festen Zeitpunkt im Jahr 23 erfolgen sollte (sog. Termfix-Geschäft). Begünstigter der Versicherung zum Ablauftermin war S.
Bei Vertragsabschluss erbrachte Erblasserin A eine Einmalzahlung von 600.000 EUR an die B. Dieser Betrag wurde einem der Erblasserin zugewiesenen Deckungsstockdepot gutgeschrieben. Im Jahr 23 sollte der gesamte auf dem Depot befindliche Betrag zur Auszahlung gelangen. Für den Fall, dass die Erblasserin vor dem festgelegten Datum verstirbt, sollte auch die dann fällige Sonderprämie von 1 % des Depotstocks („Versicherungsleistung bei Tod der versicherten Person“) am Todestag nicht ausgezahlt, sondern dem Depot gutgeschrieben werden. Sie sollte bis zum Ablauftermin ebenso der Wertentwicklung unterliegen wie die der Einmalzahlung zugrunde liegenden Kapitalanlagen.
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