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  • 05.07.2011 | Erbschaftsteuer

    Nießbrauch: Doppelbelastung durch ErbSt und ESt

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Die nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobene ErbSt (§ 23 ErbStG) ist nicht als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar (BFH 18.1.11, X R 63/08, Abruf-Nr. 111408).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin erzielte aufgrund eines Nießbrauchs monatlich Erbbauzinsen. Sie wählte nach § 23 ErbStG die Versteuerung nach dem Jahreswert des Nießbrauchsrechts. Für das Streitjahr 2004 beantragte sie den Abzug der ErbSt als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. FA und FG (Niedersächsisches FG 12.6.08, 11 K 312/06, EFG 08, 1697) lehnten dies ab. Die ErbSt sei als „sonstige Personensteuer“ nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Als Sonderausgaben (SA) abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Außerhalb des Sonderrechts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen gilt § 12 EStG. Die in § 12 Nr. 3 EStG genannten Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch beim Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Die ErbSt ist eine Personensteuer (BFH 23.2.94, X R 123/92, BStBl II 94, 690) und ist, gleich, ob sie als Sofort- oder als Jahressteuer nach § 23 ErbStG bezahlt wird, nicht als SA gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar.  

     

    Die Doppelbelastung bei Renten, Nutzungen und Leistungen ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Besteuerungsgegenstände von ESt und ErbSt nicht verfassungswidrig (BFH 17.2.10, II R 23/09, BStBl II 10, 641). Es besteht kein Verfassungssatz, dass alle Steuern aufeinander abzustimmen seien, also mehrfache Belastungen vermieden werden müssten (BVerfG 8.1.99, 1 BvL 14/98, BStBl II 99, 152). Auch erfolgt im Streitfall keine Übermaßbesteuerung. Denn auch eine Gesamtbelastung mit ESt und GewSt von etwa 60 % ist nicht verfassungswidrig (BVerfG 18.1.06, 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97). Aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 GG ergäbe sich keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung („Halbteilungsgrundsatz“).