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  • 01.07.2006 | Erbschaftsteuer

    Rund um die Lebensversicherung

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Mit Lebensversicherungsverträgen sind stets auch zahlreiche erbrechtliche und erbschaftsteuerrechtliche Fragen verknüpft. Da die Verträge im Todesfall oftmals zu hohen Auszahlungen führen, sollten die damit verbundenen Probleme bereits im Vorfeld aufgegriffen und – soweit möglich – bei der Gestaltung des Vertrags berücksichtigt werden. 

    1. Zivilrechtliche Ausgangslage

    Der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer kann unterschiedlich gestaltet werden. Der Vertrag kann als ein Vertrag zu eigenen Gunsten abgeschlossen werden. In diesem Falle benennt der Versicherungsnehmer keinen Bezugs­berechtigten, der bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll, sondern er behält sich das Recht auf die Leistung des Versicherers für sich selbst vor, mit der Folge, dass der Anspruch auf die Leistung des Versicherers zum Vermögen des Versicherungsnehmers gehört. Folglich fällt die Versicherungsforderung im Falle des Todes in den Nachlass und geht gemäß § 1922 Abs. 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des Versicherungsnehmers über. 

     

    Der Vertrag kann aber auch als ein Vertrag zu Gunsten Dritter i.S. des § 328 Abs. 1 BGB abgeschlossen werden, indem der Versicherungsnehmer einer anderen Person  

    • ein widerrufliches (§ 166 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 und Abs. 2 VVG) Bezugsrecht auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag einräumt, das mit Eintritt des Versicherungsfalls auf den Bezugsberechtigten übergeht (BGH NJW 04, 214, 215 m.w.N.) oder
    • ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag einräumt, das schon mit der Bezeichnung des Bezugsberechtigten auf diesen übergeht (BGH NJW 03, 2679 m.w.N.).

    2. Zivilrechtliche Konsequenzen bei Verträgen zu Gunsten Dritter

    Ist der Vertrag als ein Vertrag zu Gunsten Dritter i.S. des § 328 Abs. 1 BGB abgeschlossen worden, erwirbt der Bezugsberechtigte der Lebensversicherung den Anspruch auf die Versicherungssumme nicht aus dem Nachlass des Versicherungsnehmers, sondern durch Rechtsgeschäft unter Lebenden. Dies führt zivilrechtlich zu folgenden Konsequenzen: 

    • Der zum Bezugsberechtigten bestimmte Erbe des Versicherungsnehmers bleibt auch dann Forderungsinhaber, wenn er die Erbschaft des Versicherungsnehmers ausschlägt (so auch § 167 Abs. 2 S. 2 VVG).

     

    • Der Bezugsberechtigte, der zugleich Pflichtteilsberechtigter ist (Ehegatte und Kinder), hat sich die auf Grund des Vertrages zu Gunsten Dritter erhaltene Zuwendung nach § 2115 Abs. 1 BGB auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer eine entsprechende Anrechnungsbestimmung getroffen hat. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer entweder vor oder gleichzeitig mit der Zuwendung der Versicherungsleistung eine entsprechende Anrechnungsbestimmung vorgenommen hat. Eine Bestimmung, die lediglich im Testament des Versicherungsnehmers enthalten ist und dem Bezugsberechtigten nicht vorher mitgeteilt wird, ist mithin verspätet und wirkungslos.