01.10.2007 | Erbschaftsteuer
Unbedenklichkeitsbescheinigung kein Persilschein
Gehen nach Eintritt des Erbfalls auf einem Bankkonto des Erblassers für diesen bestimmte Rentenzahlungen ein, die der Rückforderung nach § 118 Abs. 3 SGB VI unterliegen, und hat das FA der Bank mitgeteilt, sie könne das Kontoguthaben einem außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG wohnhaften Berechtigten bis auf einen bestimmten Betrag zur Verfügung stellen, muss sie die Rentenzahlungen zusätzlich zu diesem Betrag zurückbehalten, um eine Haftung für die Steuer nach § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG zu vermeiden (BFH 18.7.07, II R 18/06, Abruf-Nr. 072857). |
Sachverhalt
Die im Dezember 2001 verstorbene H unterhielt bei der B-Bank (Klägerin) ein Girokonto. H wurde von ihrem in Großbritannien lebenden Sohn S beerbt. Das Versorgungsamt überwies die Rente der H noch bis April 2003 auf dieses Konto. Das FA gestattete der Bank durch Unbedenklichkeitsbescheinigung, das nach Zahlung eines bestimmten Betrages an das FA auf dem Konto verbleibende Guthaben bis auf 17.000 EUR dem S zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin überwies daraufhin dieses Guthaben einschließlich der Rentenzahlungen bis auf 17.000 EUR an S.
Später forderte das Versorgungsamt die für Januar 2002 bis April 2003 gezahlten Rentenbeträge unter Hinweis auf § 118 SGB VI (Rentenrückruf) zurück. Die Bank entsprach dieser Forderung und belastete das Girokonto mit dem Rückzahlungsbetrag von 5.840 EUR. Das verbliebene Guthaben reichte nicht mehr aus, um die festgesetzte ErbSt zu begleichen. Der Sohn entrichtete die Restforderung des FA nicht. Das FA nahm die Klägerin in vollem Umfang für die ErbSt nach § 20 Abs. 6 ErbStG in Haftung.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG haften Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, für die ErbSt, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer außerhalb des Geltungsbereiches des ErbStG wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen. Die Vorschrift soll verhindern, dass ein zunächst realisierbarer Steueranspruch vereitelt wird. Erteilt das FA eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, handelt sie bei Auskehrung des Guthabens regelmäßig nicht schuldhaft i.S. des § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG.
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