01.01.2007 | Haftung
Unbedenklichkeitsbescheinigungfür Banken – ein Persilschein?
Eine Bank erfüllt nicht bereits den objektiven Tatbestand des § 20 Abs. 6 ErbStG, wenn sie aufgrund einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA ein die zu zahlende ErbSt übersteigendes Guthaben an den Erben überweist und das verbleibende Guthaben später wegen einer Rückholung von Rentenzahlungen nicht mehr zur Bezahlung der ErbSt ausreicht. Die Bank ist nicht verpflichtet, ohne Anlass die Rechtmäßigkeit der Rentenüberweisungen von sich aus zu überprüfen (FG Niedersachsen 20.1.06, 11 K 250/05, Rev. eingelegt, BFH: II R 18/06, Abruf-Nr. 063674). |
Sachverhalt
Die Erblasserin H unterhielt bei der Klägerin (Bank) ein Girokonto. H wurde von ihrem in Großbritannien lebenden Sohn beerbt. Das FA erteilte der Klägerin im Februar 2003 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, wonach erbschaftsteuerlich keine Bedenken bestünden, die im Gewahrsam der Klägerin befindlichen Vermögenswerte der Erblasserin bis auf einen Betrag von 17.000 EUR in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG zu verbringen. Die Klägerin stellte das Vermögen dem Sohn insoweit zur Verfügung.
Im April 2003 forderte das Versorgungsamt unter Hinweis auf § 118 SGB VI überzahlte Rentenbeträge zurück. Die Klägerin belastete das Girokonto mit dem Rückzahlungsbetrag von 5.840 EUR. Das verbliebene Guthaben reichte nicht mehr aus, um die ErbSt zu begleichen. Auch der Sohn entrichtete die Restforderung des FA nicht. Das FA nahm die Klägerin für die Restforderung nach § 20 Abs. 6 ErbStG in Haftung. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Nach § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG haftet eine Bank i.H. des ausgezahlten Betrags für die ErbSt, soweit sie in ihrem Gewahrsam befindliches Vermögen eines Erblassers vorsätzlich oder fahrlässig vor Sicherstellung der Steuer einem außerhalb des Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellt. Hinsichtlich der Auszahlung des den Rückhaltebetrag i.H. von 17.000 EUR übersteigenden Betrags, sieht das Gericht den objektiven Tatbestand des § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG, nicht jedoch den subjektiven Tatbestand als erfüllt an, da die Bank nicht vorsätzlich oder fahrlässig handelte. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA schließt einen Schuldvorwurf aus. Soweit der Rückhaltebetrag i.H. von 17.000 EUR durch die Rückzahlung der Renten an das Versorgungsamt geschmälert wurde, sieht das Gericht hierin keine Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 20 Abs. 6 ErbStG. Denn aus § 118 Abs. 3 SGB VI folge, dass die überzahlten Rentenbeträge trotz der Gutschrift auf dem Konto der Bank nicht zum Vermögen der Erblasserin, sondern zum Vermögen der Bank gehörten. Und schließlich habe die Bank dieses Vermögen auch nicht dem im Ausland wohnhaften Sohn, sondern dem im Geltungsbereich des ErbStG ansässigen Versorgungsamt zur Verfügung gestellt. Die Bank hat damit auf eine eigene, gegenüber dem Versorgungsamt bestehende Verbindlichkeit aus § 118 Abs. 3 SBG VI geleistet und nicht etwa auf Anweisung oder im mutmaßlichen Interesse auf eine Verbindlichkeit des Sohnes gegenüber dem Versorgungsamt.
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