01.02.2002 · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Vorläufige Steuerfestsetzung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken
| Der BFH hat mit Beschluss vom 24.10.01 (FR 02, 40, Abruf-Nr. 011424) den BMF zum Beitritt aufgefordert und um eine Stellungnahme gebeten. Es geht um die Frage, ob das ErbStG insofern verfassungswidrig ist, als es die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften infolge einer unter den Verkehrswerten liegenden Bewertung oder besonderer Vergünstigungen nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer Verkehrswerte in die zu ermittelnde Bemessungsgrundlage eingehen und das übrige Vermögen mit dem Verkehrswert oder diesen vergleichbaren Werten anzusetzen ist. |
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