· Fachbeitrag · Erbschaftsteuergesetz
BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des ErbStG - vorläufige Konsequenzen in der Praxis
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Der 1. Senat des BVerfG hat mit Urteil vom 17.12.14 (1 BvL 21/12, Abruf-Nr. 143542 ) entschieden, dass die Steuerverschonungen gemäß §§ 13a , 13b ErbStG für eine Übergangszeit anwendbar bleiben. Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 30.6.16 ein reformiertes ErbStG in Kraft treten lassen. |
1. Anwendung des noch bestehenden Rechts
Für die Gestaltungspraxis stellt sich die Frage, in welchen Fällen die noch bestehenden Regelungen für die vorweggenommene Erbfolge genutzt werden sollten bzw. in Erbfällen zur Anwendung kommen. Dies bedarf einer sorgfältigen Analyse der Entscheidung insbesondere zu folgenden Themenkomplexen rund um die §§ 13a, 13b ErbStG:
- Anwendung des noch bestehenden Rechts,
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