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  • 01.08.2005 | Erbschaftsteuer

    Wegfall des Betriebsvermögensfreibetrags

    Der Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 2a S. 3 ErbStG a.F. (jetzt § 13a Abs 5 Nr. 1 ErbStG) tritt unabhängig davon ein, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde (BFH 16.2.05, II R 39/03, Abruf-Nr. 051890).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erbte einen KG-Anteil. Nach 4 Jahren veräußerte die KG ihren Betrieb. Der Kläger war mit 30,2 % an der KG beteiligt. Das FA versagte wegen Betriebsaufgabe rückwirkend den Abzug des Freibetrags. Der Kläger begehrt den Freibetrag mit der Begründung, die Betriebsaufgabe sei ihm nicht zuzurechnen. Er habe als Minderheitsgesellschafter nicht über den Verkauf entschieden und aus dem Verkauf des Gesellschaftsvermögens nicht nur keine liquiden Mittel erlangt, sondern der Gesellschaft sogar Mittel zugeführt, damit Verpflichtungen ggü. den Banken erfüllt werden konnten. Der Nachversteuerungstatbestand diene der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen, die hier nicht vorgelegen haben. 

     

    Entscheidungsgründe

    Inwieweit der Kläger die Veräußerung des Betriebs gesellschaftsrechtlich beeinflussen konnte, ist nicht entscheidend. Als Gesamthänder muss er sich das Handeln der Gesellschafterversammlung auch als Minderheitsgesellschafter zurechnen lassen. Eine verminderte Leistungsfähigkeit des Klägers als Erwerber von Betriebsvermögen, die sich u.a. aus der Sozialgebundenheit und mangelnden Fungibilität des Vermögens ergeben kann, rechtfertigt die Gewährung des Freibetrags ebenfalls nicht. Diesem Erfordernis wird bereits durch die Bewertung des Betriebsvermögens mit den Steuerbilanzwerten Genüge getan. Das Förderungsziel – Betriebsfortführung zur Erhaltung von Arbeitsplätzen – wird objektiv verfehlt, wenn der Betrieb innerhalb der Fünf-Jahres-Frist aufgegeben wird. Der Gesetzgeber hat die Grenzen seines Typisierungsspielraums nicht überschritten, wenn er die individuellen Motive für die objektive Zielverfehlung unberücksichtigt lässt. 

     

    Auch eine teleologische Reduktion des § 13 Abs. 2a S. 3 ErbStG a.F. ist nicht geboten. Dazu müsste im Einzelfall sichergestellt werden, dass der Erwerber weder im Zusammenhang mit dem Aufgabevorgang noch in der Zeit zwischen Erwerb und Verlust des Betriebsvermögens Vorteile aus dem Erwerb gezogen hat. Selbst in Insolvenzfällen ist nicht ausgeschlossen, dass der Erwerber dem Betrieb noch „rechtzeitig“ Gegenstände entzogen hat. Die so erforderliche Prüfung sämtlicher Vermögenstransaktionen innerhalb eines längeren Zeitraums stünde der Vollziehbarkeit des Nachversteuerungstatbestands entgegen.