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  • 01.08.2005 | Vorweggenommene Erbfolge

    Tatsächliche Durchführung des Vereinbarten

    von StB/WP Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Der für die steuerliche Anerkennung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erforderliche Rechtsbindungswille muss sich auf sämtliche für einen Versorgungsvertrag typusprägenden Leistungen – Sach- und Barleistungen – beziehen. Insoweit sind Abweichungen des tatsächlich Durchgeführten vom Vereinbarten steuerschädlich (BFH 19.1.05, X R 23/04, Abruf-Nr. 051004).

     

    Sachverhalt

    Dem Kläger war im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der elterliche Hof mit Grundbesitz gegen ein lebenslängliches freies Wohnrecht sowie gegen monatliche wertgesicherte Barleistungen übertragen worden. Der Kläger erbrachte in den ersten drei Jahren (Streitjahre) nur die Sachleistungen. Das FA versagte den Sonderausgabenabzug vollständig. Das FG folgte dem FA, denn der Vertrag sei nicht wie vereinbart durchgeführt worden. Mit der Revision begehrt der Kläger den Sonderausgabenabzug für die erbrachten Sachleistungen, da die Abweichung der tatsächlichen Durchführung vom Vereinbarten nicht bedeute, hinsichtlich der vereinbarungsgemäß erbrachten Altenteilsleistungen (Wohnrecht) habe kein Rechtsbindungswille bestanden. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist unbegründet. Die streitigen Leistungen des Klägers können weder als dauernde Last noch aus anderen Rechtsgründen steuerlich berücksichtigt werden. Zur steuerlichen Beurteilung, ob ein Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag vorliegt, ist von den folgenden Grundsätzen auszugehen: 

     

    • Der bürgerlich-rechtliche Mindestbestand eines Versorgungsvertrags (Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise der Zahlung) muss klar und eindeutig vereinbart sein. Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses oder bei Änderung der Verhältnisse für die Zukunft getroffen werden.

     

    • Die Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden. Auf Grund der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags können die Vertragspartner aber z.B. auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren.