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  • 09.03.2011 | Erbschaftsteuergesetz

    Noch einmal: Keine AdV von ErbSt-Bescheiden aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der dem angegriffenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift ist nur bei besonderem rechtlichen Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen zu gewähren (FG Köln 13.10.10, 9 V 2566/10 und 9 V 2648/10, Abruf-Nr. 110229).

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin erbte im Jahr 2009 von ihrer Tante und wehrte sich gegen den Ansatz des Steuersatzes der Steuerklasse II (30 %). Dieser wurde durch das WaBeG vom 22.12.09 zum 1.1.10 auf 15 % gesenkt. Es verstoße gegen Art. 3 GG, diese Senkung nicht auch bereits für schwebende Verfahren anzuwenden. Zusätzlich machte sie geltend, dass das zum 1.1.09 in Kraft getretene ErbStRG formell verfassungswidrig sei, da dem Bund die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe und die seinerzeit nur geschäftsführende Hessische Landesregierung im Bundesrat nicht habe abstimmen dürfen.  

     

    Entscheidungsgründe

    AdV ist nicht zu gewähren. Nach § 69 FGO kann das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit desselben bestehen. Bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift ist wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers erforderlich (BFH 1.4.10, II B 168/09, BStBl II 10, 558). Dabei kommt es auf  

     

    • die Bedeutung des durch den angefochtenen Steuerbescheid eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen,
    • die Auswirkungen der AdV hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an.