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  • 02.07.2009 | Erbschaftsteuerrecht

    Die Britische Limited im Nachlass (Teil II)

    von RA Dr. Marc Jülicher, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    Im Todesfall des Anteilseigners an einer britischen Limited (Ltd.) treten bei Übertragung unter Berücksichtigung der deutsch-britischen Verhältnisse einige erbrechtlich und erbschaftsteuerliche Besonderheiten auf (generell zur britischen Ltd. Wälzholz, IWB, F. 5, Gr. 2 (2005), S. 423; zur reformierten Ltd. Campos Nave, NWB, F. 18 (2008), 4639). In Teil I (ErbBstg 09, 137 ff.) wurde bereits auf die zivil- bzw. erbrechtlichen Regelungen hingewiesen. In Teil II werden nun die aktuellen Zusammenhänge mit der Erbschaftsteuer erläutert.  

    1. Erbschaftsteuer- bzw. Nachlasssteuerrecht

    Wenn die britische Ltd. oder ihr Anteilseigner Berührungspunkte zu beiden Rechtsordnungen aufweist, ist zunächst jeweils das innerstaatliche Steuer­recht von Großbritannien und Deutschland isoliert zu betrachten. Anschlie­ßend sind mangels eines zwischenstaatlichen Abkommens auf diesem Gebiet insbesondere „unilaterale“ Maßnahmen zur Vermeidung der Doppel­besteuerung und Qualifikationskonflikte zu prüfen.  

     

    1.1 Innerstaatliches Recht in Deutschland

    Bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland ist auch der unentgelt­liche Übergang einer britischen Ltd. steuerpflichtig. Unbeschränkte Steuer­pflicht wird alternativ vom Erblasser bzw. Schenker oder Erwerber abgeleitet (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 a) bis c) ErbStG) und greift bei  

    • untergeordnetem Nebenwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) des Betreffenden zum Übertragungszeitpunkt,
    • deutschen Staatsangehörigen regelmäßig 5 Jahre nach dem Wegzug,
    • deutschen Auslandsbeamten und Diplomaten.

     

    Bei beschränkter Steuerpflicht, wenn kein am Vermögensübergang Beteiligter ein persönliches Anknüpfungsmerkmal in Deutschland erfüllt und nur übergehendes Inlandsvermögen steuerpflichtig ist, kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 4 AStG) für einen Wegzügler in ein Niedrigsteuer­gebiet dann in Betracht kommen, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine Zwischengesellschaft i.S. des § 5 AStG (erweitertes Inlandsvermögen) handelt.