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  • 09.10.2008 | Erbschaftsteuerreform

    § 14 ErbStG: Berechnung der fiktiven Abzugsteuer für Vorerwerbe

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG sieht eine Zusammenrechnung aller Vermögensvorteile des Erwerbers vor, die innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren von derselben Person angefallen sind. Dabei werden dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe mit ihrem früheren Wert zugerechnet. Die Steuer aus dem Vorerwerb ist im Falle der Zusammenrechnung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG mit einer fiktiven Steuer oder – wenn die tatsächlich gezahlte Steuer höher ist – nach § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG der tatsächlich gezahlten Steuer auf die Steuer für den Gesamterwerb anzurechnen. Die fiktive Steuer ist die Steuer, die für die früheren Erwerbe „nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre“.  

     

    1. Neuer Erlass der Finanzverwaltung

    Die Finanzverwaltung hat in gleichlautenden Erlassen der Länder zur Berechnung der fiktiven Abzugsteuer nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG (FinMin. Schleswig-Holstein, Erlass 12.6.08, VI 353-S 3820-009, ZEV 08, 404) Stellung genommen und die Folgerungen aus einem zu dieser Frage ergangenen Urteil des BFH (2.3.05, ErbBstg 05, 188, Abruf-Nr. 051887) gezogen. Dieser hatte entschieden, dass bei einer Schenkungskette die Steuer für den Letzterwerb so zu berechnen sei, dass sich der Freibetrag zum Zeitpunkt dieses Erwerbs – also der Freibetrag im Zeitpunkt des
    Letzterwerbs – tatsächlich auswirkt, soweit er nicht innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums verbraucht wurde.  

     

    Die Finanzverwaltung verdeutlicht die Folgen dieses Urteils anhand einer Beispielsrechnung, in der die ErbSt für vier Erwerbe innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren ermittelt wird und weist darauf hin, dass nach einer Erhöhung der Freibeträge ein Betrag bis zur Höhe der Differenz zwischen dem neuen und dem alten Freibetrag steuerfrei zugewendet werden kann.